OGH 5 Ob 95/20m
Worum es ging: Wie genau muss ein Verbot im Urteil formuliert sein?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Unterlassungsbegehren darf nicht allzu eng verstanden werden, weil sich unmöglich alle denkbaren Eingriffe im Voraus beschreiben lassen. Ein ausgesprochenes Verbot erfasst daher auch alle gleichen oder ähnlichen Verhaltensweisen.
Wer verpflichtet ist, Sie nicht mehr zu stören, muss dafür sorgen, dass die Einwirkungen bei Ihnen nicht mehr ankommen. Auf welche Weise er das erreicht, bleibt ihm überlassen. Die Pflicht richtet sich dauerhaft auf die Zukunft.
Ja. Der Richter im Außerstreitverfahren darf Fragen aus dem Exekutionsrecht als Vorfrage beurteilen, wenn er sie für seine Entscheidung braucht. Das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.
Ja. Ein Urteil, das Lärm untersagt, darf einen bestimmten Dezibelwert festlegen. Zwingend ist das aber nicht; es genügt auch, die Lärmquelle deutlich zu bezeichnen. Ähnliches gilt für Licht und andere Einwirkungen.
Ob Musiklärm die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, hängt nicht allein von der messbaren Lautstärke ab. Es kommt auch darauf an, wie lästig der Lärm empfunden wird, wobei nicht Ihre besondere Empfindlichkeit zählt, sondern das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners. Wichtig sind dabei vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche.
Ob eine Störung Ihre Nutzung wesentlich beeinträchtigt, hängt in besonderem Maß von den Umständen des einzelnen Falles ab. Deshalb ist das in der Regel keine Frage, die der Oberste Gerichtshof allgemein beantwortet.
Ob eine Beeinträchtigung das ortsübliche Maß übersteigt, richtet sich nicht nach der Gemeinde und auch nicht allein nach dem betroffenen Grundstück. Maßgeblich sind die Lage der beiden Grundstücke zueinander und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung. Deshalb können Sie eine Störung auch dann untersagen, wenn nur ein Teil Ihrer Liegenschaft oder sogar nur ein Teil Ihrer Wohnung wegen ihrer besonderen Lage übermäßig betroffen ist.
Maßgeblich ist nicht die ganze Gemeinde, sondern die unmittelbare Umgebung Ihres Grundstücks und jenes Grundstücks, von dem die Störung ausgeht. Dabei zählen nicht nur die Stärke, sondern auch die Art der Einwirkung und der Charakter der Gegend. Auch auf ein öffentliches Interesse, etwa an Straßen oder Verkehrsanlagen, ist Bedacht zu nehmen.
Im Zweifel nicht. Beantragen Sie beim Gericht eine neue Regelung der Nutzung, liegt darin zugleich die außerordentliche Aufkündigung einer bisher bestehenden Vereinbarung. Anders ist es, wenn Ihr Antrag gerade darauf zielt, die bestehende Vereinbarung durchzusetzen; das müssen Sie im ordentlichen Rechtsweg verfolgen.
Ja. Eine Vereinbarung der Miteigentümer über die Nutzung ist ein Dauerverhältnis und kann aus wichtigem Grund aufgelöst werden; auf diese Möglichkeit kann man sich nicht dauerhaft binden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihnen die Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist, etwa weil das Vertrauen zerstört ist. Danach kann das Gericht die Nutzung neu regeln.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie das ortsübliche Maß solcher Einwirkungen ermittelt wird, hängt von den Verhältnissen an Ihrem Ort ab und entscheidet das Gericht im Einzelfall. Auch in einer sonst lauten Stadtlage kann stundenlanger Bandlärm in einem ruhigen Innenhof unzulässig sein.
Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.
Sie gestaltet die allgemeinen Gebrauchsrechte der Miteigentümer in Sondernutzungsrechte an bestimmten Teilen um. Jeder darf dann den ihm zugewiesenen Teil allein nutzen. Erfasst sein kann auch ein noch ausbaufähiger Dachboden.
Ein Begehren, in einem bestimmten Haus störenden Lärm zu unterlassen, durch den Ihre Nachtruhe gestört wird, ist ausreichend bestimmt. Messeinheiten wie Dezibel müssen Sie dafür nicht angeben.
Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.
Ihr Klagebegehren muss so bestimmt sein, dass daraus später eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, prüft das Gericht von sich aus, und zwar auch noch im Rechtsmittelverfahren.
Hat das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes vorschriftsgemäß festgesetzt, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er kann diesen Wert nicht durch einen eigenen ersetzen.
Nein. Bewertet das Berufungsgericht den Streitgegenstand, ist dieser Ausspruch unanfechtbar und bindet auch den Obersten Gerichtshof. Etwas anderes gilt nur, wenn zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, gar nicht zu bewerten gewesen wäre oder die Bewertung offenkundig weit daneben liegt.
Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.
Der Bewertungsausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof grundsätzlich. Das gilt aber nicht, wenn der Wert offenbar zu niedrig angesetzt wurde und damit die Grenzen des zulässigen Ermessens eindeutig überschritten sind. Dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
Eine Überwachung darf bei den anderen Hausbewohnern nicht den Eindruck erzeugen, dass sie systematisch beobachtet und erkannt werden. Entscheidend ist, wie ein unbeteiligter Betrachter die Anlage sieht. Die Kamera eines Mieters darf sich daher grundsätzlich nur auf seinen eigenen gemieteten Bereich beziehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Telfs, 10.04.2019, 2 C 742/17z-30
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 18.10.2019, 4 R 145/19f-34
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364 ABGB § 838a WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 52 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508
Entscheidungstext
43 Absätze, 22.918 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2020
Geschäftszahl
5Ob95/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N*, 2. H* und 3. S*, alle vertreten durch Mag. Simon Pöschl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in Telfs, wegen Unterlassung und Beseitigung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2019, GZ 4 R 145/19f-34, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Telfs vom 10. April 2019, GZ 2 C 742/17z-30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt 4. des Ersturteils lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, jene Allgemeinflächen der Liegenschaft EZ * KG *, die nicht von der Benützungsregelung gemäß § 17 WEG 2002 gemäß Punkt VI. des Kaufvertrages vom 14. 1. 2005 erfasst sind, mittels Videokamera zu überwachen.“
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