Was gilt, wenn das Gericht mehr entscheidet als erlaubt?
betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Wenn das Rekursgericht über etwas entscheidet, wofür es nicht zuständig ist, ist seine Entscheidung mit einem besonders schweren Fehler behaftet. Es darf daher zum Beispiel eine reine Formalentscheidung des Erstgerichts nicht in eine Entscheidung in der Sache umdeuten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1981)
Die Überschreitung der funktionellen Zuständigkeit durch das Rekursgericht belastet seine Entscheidung mit einem Mangel vom Gewicht einer Nullität. (Hier: eine teilweise, aber keineswegs vollständige, Überschneidung der Beurteilungsgrundlagen und Beurteilungsmaßstäbe für die vom Erstgericht angestellte Zulässigkeitsprüfung einerseits und die vom Rekursgericht vorgenommene Sachprüfung andererseits berechtigte keinesfalls dazu, die Formalentscheidung des Erstgerichtes in eine Sachentscheidung umzudeuten).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007436 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 6 Ob 188/25b, 26.11.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 6 Ob 189/25z, 26.11.2025, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
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