Was gilt, wenn das Gericht über Unzulässiges entscheidet?
betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Manche Beschlüsse dürfen nicht für sich allein bekämpft werden. Entscheidet das Rekursgericht über ein solches Rechtsmittel trotzdem inhaltlich, statt es als unzulässig zurückzuweisen, fehlte ihm dafür die Zuständigkeit. Seine Entscheidung ist deshalb nichtig.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (33 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Entscheidet ein Rekursgericht über den Rekurs gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren Beschluss meritorisch statt ihn als unzulässig zurückzuweisen, ist diese Entscheidung mangels funktioneller Zuständigkeit mit Nichtigkeit behaftet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verbesserungsauftrag eines Gerichtskommissärs.OGH 2 Ob 42/26d, 26.03.2026
- Hier: Selbständig angefochtene Entscheidung durch nachfolgende, in Rechtskraft erwachsene (gleichlautende) Entscheidung überholt.OGH 6 Ob 104/25z, 03.07.2025
- Hier: Unzulässige Behandlung eines Widerspruchs als Rekurs.OGH 3 Ob 139/20t, 02.11.2020
- Hier: Meritorische Entscheidung des Rekursgerichts über einen Schriftsatz, dessen einzig relevantes Vorbringen einen Einspruchsgrund nach § 54c Abs 1 EO betrifft.OGH 3 Ob 100/19f, 29.08.2019
- Hier: Entscheidung über die Bestellung eines Sachverständigen mit dem Auftrag, einen zweiten (bäuerlichen) Sachverständigen beizuziehen.OGH 2 Ob 64/16z, 12.04.2016
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Entscheidung über einen mangels Beschwer unzulässigen Rekurs.OGH 5 Ob 170/10a, 23.09.2010
- Hier: Entscheidung über einen Rekurs einer nicht rechtsmittellegitimierten Person.OGH 5 Ob 128/08x, 26.08.2008
- Entscheidet ein Gericht zweiter Instanz über einen unzulässigen Rekurs meritorisch, so ist der Mangel der funktionellen Zuständigkeit für eine solche Erledigung vom Obersten Gerichtshof aus Anlass des gegen eine unzulässige Sachentscheidung erhobenen Revisionsrekurses als Nichtigkeit, die immer eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wahrzunehmen; als Folge dessen ist der unzulässige Rekurs gegen den Beschluss erster Instanz zurückzuweisen.OGH 5 Ob 128/08x, 26.08.2008
- Hier: Entscheidung über einen mangels selbstständiger Anfechtbarkeit gemäß § 45 Satz 2 AußStrG und mangels Beschwer unzulässigen Rekurs.OGH 5 Ob 116/08g, 24.06.2008
- Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern, wie aus § 54 in Verbindung mit § 71 Abs 4 AußStrG herzuleiten ist, auch für eine vom Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren zu treffende Entscheidung.OGH 1 Ob 156/06g, 12.09.2006
- Hier: Entscheidung über einen wegen fehlender Rekurslegitimation mangels Parteistellung unzulässigen Rekurs.OGH 1 Ob 156/06g, 12.09.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115201 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 33.
- OGH 6 Ob 104/25z, 03.07.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 29/24h, 22.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 134/23a, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 136/23w, 24.08.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 77/20i, 30.11.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 185/20x, 05.11.2020
- OGH 5 Ob 203/19t, 30.04.2020
- OGH 5 Ob 207/19f, 14.04.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 191/17z, 18.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 151/17t, 20.11.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Entscheidung eines unzuständigen Gerichts
Verfahrensrecht · Unzulässiges Rechtsmittel und Überprüfung
Verfahrensrecht · Rechtsmittel gegen nicht gesondert anfechtbare Beschlüsse
Verfahrensrecht · Unzulässiger Rekurs ohne Ergänzung
Verfahrensrecht · Grenzen des Rekursantrags