Kommen strittige Schulden in das Nachlassverzeichnis?
günstig für Erbe betrifft Erben, Gläubiger, Pflichtteilsberechtigte
Nur dann, wenn sie sich ohne langwierige Erhebungen klären lassen. Das Verlassenschaftsverfahren wird nicht angehalten, damit zuerst ein Rechtsstreit darüber geführt wird. Bei den Schulden bietet das Verzeichnis deshalb keine Gewähr für Vollständigkeit; wer sich benachteiligt fühlt, kann seinen Anspruch vor Gericht durchsetzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Die Passiven sollen nur insoweit in das Inventar aufgenommen werden, als sie ohne weitläufige Verhandlungen und großen Zeitverlust ins Klare gesetzt werden können. Eine Unterbrechung (Innehaltung) der Abhandlung nur zum Zwecke eines Rechtsstreites kommt nicht in Frage, wohl aber wird durch die Verfügungen des Verlassgerichtes dem Rechte desjenigen, der sich dadurch benachteiligt fühlt, den Rechtsweg gegen die angeblich Begünstigten betreten zu müssen, nicht vorgegriffen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Frage der Aufnahme von Dekontaminierungskosten von Liegenschaften als Passivum im Inventar.OGH 2 Ob 226/09p, 07.10.2010
- Ein Inventar bietet demnach in Ansehung der Passiva keine Vollständigkeitsgewähr.OGH 2 Ob 226/09p, 07.10.2010
- Diese Aussage betrifft aber Forderungen gegen die Verlassenschaft, also (mögliche) Passiva. Die Bestreitung von (behaupteten) Forderungen der Verlassenschaft, also von (möglichen) Aktiva, bildet allein keine ausreichende Grundlage dafür, diese nicht ins Inventar aufzunehmen.OGH 5 Ob 105/09s, 10.11.2009
- Aus § 167 Abs 3 AußStrG neu ergibt sich, dass ein Inventar in Ansehung der Passiva nie eine Vollständigkeitsgewähr zu bieten vermag und der Verzeichnung der Passiva daher auch keine endgültige Bindung zukommt.OGH 9 Ob 14/07k, 28.03.2007
- Keine Ermittlung, wenn schon nach der Aktenlage nicht leicht möglich.OGH 6 Ob 48/67, 29.03.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007848 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 2 Ob 75/18w, 17.12.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 105 · Befragung Minderjähriger
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