Ist das Nachlassverzeichnis für einen späteren Prozess bindend?
günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Nachlassgläubiger, Vermächtnisnehmer
Nein. Das Inventar wird nur für das Verlassenschaftsverfahren erstellt und wirkt auch nur dort. Für die Haftung des Erben, für die Berechnung des Pflichtteils oder für Eigentumsfragen ist es nicht bindend. Strittige Fragen können Sie ohne besondere Verweisung im ordentlichen Verfahren austragen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (53 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Die Inventierung wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen, und die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen auch nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. Den Parteien bleibt es vielmehr, und zwar ohne dass es dazu einer Verweisung auf den Rechtsweg bedürfte (NZ 1928,60), unbenommen, die Frage im Rechtsweg endgültig auszutragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Umso weniger kann eine Bindung an den in einem Verlassenschaftsverfahren ohne Inventar zu Grunde gelegten Wert des reinen Nachlasses bestehen.OGH 2 Ob 226/19b, 30.01.2020
- Dritte, die aus der Unrichtigkeit der Bewertung im Abhandlungsverfahren Rechte ableiten wollen, müssen dies im streitigen Verfahren tun.OGH 2 Ob 150/16x, 16.11.2016
- Das in das Inventar aufgenommene Vermögen bildet den Befriedigungsfonds für die Nachlassgläubiger und die Ausgangsbasis für die Berechnung allfälliger Pflichtteilsansprüche.OGH 2 Ob 226/09p, 07.10.2010
- Beim Inventar handelt es sich vor allem um ein Mittel der Beweissicherung, womit das Vermögen, welches nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und daher den Nachlass ausmacht, vorläufig und ohne Bindungswirkung erhoben wird.OGH 6 Ob 213/09f, 12.11.2009
- Das Inventar dient ausschließlich den Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens; den Parteien bleibt es daher unbenommen, strittige Fragen im Rechtsweg auszutragen.OGH 4 Ob 104/09m, 14.07.2009
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Die Inventarisierung des Nachlassvermögens dient nur Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens und hat das Ziel, dieses Verfahren nicht durch weitläufige Verhandlungen über die Frage nach der Richtigkeit in Betracht kommender Forderungen der Verlassenschaft zu belasten.OGH 4 Ob 134/08x, 18.11.2008
- Die Inventarisierung entfaltet weder in positiver noch in negativer Hinsicht Bindung für Eigentumsfragen im Streitverfahren.OGH 5 Ob 108/07d, 28.08.2007
- Ebenso nunmehr: § 167 Abs 3 AußStrG neu.OGH 9 Ob 14/07k, 28.03.2007
- § 105 AußStrG alt wurde nicht als bloße Bewertungsvorschrift, sondern als Regelung dahin aufgefasst, dass Forderungen gegen die Verlassenschaft, deren Richtigkeit ohne weitläufige Verhandlungen oder großen Zeitverlust nicht feststellbar war, überhaupt nicht in das Inventar aufzunehmen waren.OGH 9 Ob 14/07k, 28.03.2007
- Das Inventar ist für ein allfälliges Streitverfahren - wie etwa eine Pflichtteilergänzungsklage - nicht bindend.OGH 7 Ob 282/03a, 29.09.2004
- Das Inventar bietet keine Gewähr dafür, dass Vermögen und Verbindlichkeiten des Erblassers vollständig erfasst sind. Ihm kommt im streitigen Verfahren daher auch keine bindende Wirkung zu.OGH 4 Ob 170/03h, 23.09.2003
- Für die Berechnung des Pflichtteils ist das Inventar allerdings nicht bindend.OGH 6 Ob 73/03h, 21.05.2003
- Die Entscheidung des Abhandlungsgerichts über die Aufnahme in das Inventar hat nur für das Verlassenschaftsverfahren Wirkung, nicht jedoch darüber hinaus.OGH 1 Ob 235/01t, 30.04.2002
- Hier: Wirkungen der Inventarerrichtung beschränkt auf Verlassenschaftsverfahren nach dem Vorerben.OGH 6 Ob 16/89, 16.11.1989
- Für den allfälligen Rechtsstreit ist der Inventurwert der Verlassenschaft ohne Belang.OGH 8 Ob 583/87, 25.06.1987
- Die Bewertung im Rahmen des Inventars ist für die endgültige Haftung des erbserklärten Erben nicht bindend.OGH 6 Ob 634/76, 02.12.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006465 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 53.
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 150/16x, 16.11.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 10 § 2
- AußStrG § 97 · Anerkennung und Verweigerungsgründe
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