Beweist das Nachlassverzeichnis, wem die Sachen gehören?
betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Gläubiger
Nein. Das Verzeichnis des Nachlasses samt Schätzung sichert nur vorläufig, was nach den äußeren Umständen dem Verstorbenen gehört hat. Es bindet niemanden und ändert auch nichts daran, wer im Streitfall was zu beweisen hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 16.11.2016 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Die Inventarserrichtung kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich. Die Ergebnisse des Inventars führen zu keiner Umkehr der Beweislast.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Beim Inventar und der Schätzung handelt es sich um ein Mittel der Beweissicherung, womit das Vermögen, das nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und daher den Nachlass ausmacht, vorläufig und ohne Bindungswirkung erhoben wird.OGH 2 Ob 150/16x, 16.11.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007726 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 2 Ob 150/16x, 16.11.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 802 · Wirkung der bedingten Erbantrittserklärung
- ABGB § 804
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 97 · Anerkennung und Verweigerungsgründe
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 389
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