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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2018 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 75/18w

Worum es ging: Welche Schriftstücke gelten vor Gericht als besonders glaubwürdig?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es genügt nicht, dass eine Urkunde keine Mängel aufweist. Verlangt ist ein Schriftstück, dem besondere Glaubwürdigkeit zukommt, etwa ein Postaufgabeschein oder eine Gerichtsentscheidung. Bei privaten Schriftstücken muss außerdem feststehen, dass sie von jener Person stammen, die darin etwas gegen sich erklärt.

Nur eingeschränkt. Sie gelten im Verlassenschaftsverfahren als Gläubiger. Ein Rechtsmittelrecht haben Sie nur, soweit Sie Ihre besonderen Gläubigerrechte geltend machen oder unmittelbar in Ihre Vermögensrechte eingegriffen wird. Für den Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen die Erben besteht keine Beteiligtenstellung.

Nur dann, wenn eine Verfügung des Verlassenschaftsgerichts unmittelbar in seine Vermögensrechte eingreift; das gilt auch für Untervermächtnisse. Solange die Einantwortung ihn nicht berührt, hat er keine Beteiligtenstellung. Anders liegt es etwa bei einem minderjährigen Vermächtnisnehmer, dessen Vermächtnis von Amts wegen sicherzustellen ist.

Nein, grundsätzlich nicht. Als Gläubiger des Verstorbenen haben Sie auf die Verlassenschaftsabhandlung im Regelfall keinen Einfluss und nur einzelne gesetzliche Rechte, etwa die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn eine Verfügung unmittelbar in Ihre Rechte eingreift, etwa wenn der Nachlass einem anderen Gläubiger überlassen wird.

Nur eingeschränkt. Wenn Ihnen jemand auf den Todesfall etwas geschenkt oder vermacht hat oder Sie eine Forderung gegen den Nachlass haben, sind Sie am Verfahren erst dann beteiligt, wenn eine Verfügung des Gerichts unmittelbar in Ihre Vermögensrechte eingreift. Ob Ihr Anspruch aus einer Schenkung auf den Todesfall gültig ist, wird nicht dort, sondern im Zivilprozess geklärt.

Ja. Haben Sie Ihre Forderung beim Verlassenschaftsgericht angemeldet und wird der Nachlass ohne Ihre Anhörung einem anderen Gläubiger zur Bezahlung überlassen, können Sie diesen Beschluss bekämpfen. Ein Rechtsmittel steht Ihnen aber nur zu, wenn die Entscheidung unmittelbar in Ihre Rechte eingreift; bleibt Ihre Forderung ohnehin einklagbar, ist das nicht der Fall.

Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, darf das Höchstgericht die Sache nicht gleich selbst inhaltlich erledigen. Sonst würde eine Instanz übersprungen. Es würde damit über eine Frage entscheiden, für die es unter Umständen gar nicht zuständig wäre.

Reicht der Nachlass nicht für alle, richten sich Rang und Umfang der Zahlungen sinngemäß nach den Regeln des Insolvenzverfahrens. Wer ein Pfand oder ein Recht auf Aussonderung hat, wird vorweg befriedigt, bevor der Nachlass jemandem zur Bezahlung überlassen wird. An die Stelle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt dabei der Todestag.

Nein. Für die Bezahlung der Nachlassschulden sind nicht das Verlassenschaftsgericht, sondern die Vertreter des Nachlasses zuständig, also etwa der ausgewiesene Erbe oder ein bestellter Kurator. Sie müssen die Gläubiger auch dann in der gesetzlichen Reihenfolge bedienen, wenn das Vermögen nicht für alle reicht.

Nein. Entscheidungen über die Kosten oder die Belohnung eines Kurators, Sachwalters oder Erwachsenenvertreters sind mit der zweiten Instanz endgültig. Das betrifft nicht nur die Höhe, sondern auch die Frage, wer sie aus welchem Vermögen und für welche Leistungen zu tragen hat.

Nur dann, wenn sie sich ohne langwierige Erhebungen klären lassen. Das Verlassenschaftsverfahren wird nicht angehalten, damit zuerst ein Rechtsstreit darüber geführt wird. Bei den Schulden bietet das Verzeichnis deshalb keine Gewähr für Vollständigkeit; wer sich benachteiligt fühlt, kann seinen Anspruch vor Gericht durchsetzen.

Über Kosten und über die Gebühren von Sachverständigen entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist ausgeschlossen, auch wenn es nur darum geht, wer zahlen muss. Zum Kostenpunkt zählen auch die Kosten eines Kurators.

Wer eine Sache auf den Todesfall verschenkt, bleibt zu Lebzeiten Eigentümer und kann darüber verfügen, sofern nicht zugunsten naher Angehöriger ein Verbot im Grundbuch eingetragen ist. Vereitelt er die Schenkung, etwa durch einen Verkauf, können Sie von seinen Erben Schadenersatz verlangen. Gegenüber einem Dritten kommen Ansprüche wegen der Beeinträchtigung Ihres Forderungsrechts in Betracht.

Nach dem Tod wird eine solche Schenkung wie ein Vermächtnis behandelt, vor allem gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Nachlassgläubigern. Anders als bei einem Testament kann der Schenker sie aber nicht mehr frei widerrufen, wenn er darauf verzichtet hat und ein Notariatsakt errichtet wurde. Fehlt diese Form, kann die Zusage unter Umständen als Vermächtnis gelten.

Reicht der Nachlass nicht aus, um auch den Pflichtteil zu decken, müssen die Vermächtnisse gekürzt werden. Die Erben haben diese Kürzung vorzunehmen und den Vermächtnisnehmern nur den gekürzten Betrag auszufolgen. Wurde schon ungekürzt ausgezahlt, können sie das Zuviel zurückfordern.

Nur soweit etwas übrig bleibt. Vom Nachlassvermögen sind zuerst die Schulden, die Begräbniskosten, die Kosten des Verfahrens und die Pflichtteile abzuziehen. Reicht der Rest nicht für alle Vermächtnisse, werden sie anteilig gekürzt, unter Umständen auf null. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einantwortung.

Hat das Rekursgericht Ihr Rechtsmittel zwar formell zurückgewiesen, Ihre Gründe aber inhaltlich geprüft und für nicht berechtigt gehalten, liegt in Wahrheit eine bestätigende Entscheidung vor. Ein weiterer Weg zum Obersten Gerichtshof steht Ihnen dann nicht offen.

Hat das Gericht zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe entschieden, können Sie dagegen kein weiteres Rechtsmittel erheben. Das gilt auch dann, wenn Ihr Rechtsmittel dort nur aus formalen Gründen nicht inhaltlich behandelt wurde.

Nein. Wer auf den Todesfall beschenkt wurde, wird wie ein Vermächtnisnehmer behandelt und kann von Ihnen nicht unmittelbar belangt werden. Solange die geschenkte Sache noch nicht übergeben wurde, zählt sie zum Nachlass. Bei einer Liegenschaft wird der Beschenkte erst mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer.

Ob ein Rechtsmittel zulässig ist, wird nur dann für jedes Begehren getrennt beurteilt, wenn die Ansprüche tatsächlich und rechtlich selbständig sind. Bei einem einheitlichen Anspruch, etwa dem Unterhaltsanspruch eines Kindes, gibt es nur einen einheitlichen Ausspruch dazu. Ist das Rechtsmittel dann zulässig, können Sie alle Gründe geltend machen und sind nicht auf erhebliche Rechtsfragen beschränkt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1503 ABGB § 692 ABGB § 813 ASVG § 330a ASVG § 707a AußStrG § 154 AußStrG § 169 AußStrG § 185 AußStrG § 62 IO § 58 IO § 67

Entscheidungstext

68 Absätze, 24.917 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2018

Geschäftszahl

2Ob75/18w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2016 verstorbenen I* F*, über den Revisionsrekurs der M* S*, vertreten durch Dr. Gernot Breitmeyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 2017, GZ 44 R 487/17v-64, womit der Rekurs der Gläubigerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 12. Juli 2017, GZ 50 A 16/16p-52, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird, soweit damit die Zurückweisung des Rekurses gegen die Bestimmung der Gebühren des Gerichtskommissärs und der Entschädigung des Verlassenschaftskurators bekämpft wird, zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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