Ist das Nachlassverzeichnis für meinen Pflichtteil verbindlich?
günstig für Pflichtteilsberechtigter betrifft Erben, Pflichtteilsberechtigte, Noterben, Angehörige
Das im Verlassenschaftsverfahren erstellte Verzeichnis des Nachlasses wirkt nur für dieses Verfahren. Für Ihre Klage auf den Pflichtteil ist es nicht bindend; verlangen können Sie es, um eine Grundlage für die Berechnung Ihres Pflichtteils zu haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 18.09.2025 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Der Inhalt eines aufgenommenen Inventars ist - ebenso wie ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis des Erben - auf den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluss. Das Inventar wird nur für Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens aufgenommen, die darüber ergehenden Entscheidungen haben Wirkungen nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. Der Pflichtteilsberechtigte kann die Inventierung des Nachlasses nur verlangen, um eine Grundlage für die Berechnung seines Pflichtteils zu haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mangels Bindung an die Bewertung im Inventar sind für die Bewertung die allgemeinen zivilrechtlichen Bewertungsregelungen der §§ 305 ff ABGB anzuwenden. Danach ist mangels abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Anordnung der ordentliche Wert der Sache heranzuziehen, der sich nach dem Nutzen bestimmt, den sie mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein hat. Das ist in der Regel der Verkehrswert.OGH 2 Ob 102/25a, 18.09.2025
- Das Inventar dient nur der Beweissicherung und entfaltet keine Bindungswirkung. Das gilt insbesondere für die vom Gerichtskommissär gewählte Bewertung, die (nur) für das Abhandlungsverfahren bindend ist.OGH 2 Ob 102/25a, 18.09.2025
- Das Inventar hat auf eine vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage keinen Einfluss. Sie dient ihm als Grundlage für die Berechnung seines Pflichtteils.OGH 7 Ob 158/13f, 13.11.2013
- Für die Berechnung des Pflichtteils ist das Inventar allerdings nicht bindend.OGH 6 Ob 73/03h, 21.05.2003
- Damit wird nur auf die fehlende konstitutive Wirkung Bezug genommen. Dies geht deutlich aus vielen vor allem in jüngerer Zeit ergangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen hervor, wonach der Inventarserrichtung neben der schon erwähnten Funktion einer Sachverhaltsgrundlage für eine einvernehmliche Einigung auch Beweissicherungsfunktion zukommt.OGH 6 Ob 184/99y, 11.11.1999
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Der Inhalt des Inventars ist nur für das Verlassenschaftsverfahren von Bedeutung, vor allem aber nicht für den Fortgang und das Ergebnis eines vom Noterben geführten Pflichtteilsprozesses.OGH 1 Ob 280/97a, 25.11.1997
- Hier: Eidesstättiges Vermögensbekenntnis.OGH 2 Ob 552/94, 30.10.1995
- Es bindet nicht die Steuerbehörde.OGH 4 Ob 592/81, 01.12.1981
- Die Bewertung im Rahmen des Inventars ist für die endgültige Haftung des erbserklärten Erben nicht bindend.OGH 6 Ob 634/76, 02.12.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007784 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 44.
- OGH 2 Ob 102/25a, 18.09.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 784 · Ausnahmen
- ABGB § 800 · Bedingte und unbedingte Erbantrittserklärung
- ABGB § 801 · Wirkung der unbedingten Erbantrittserklärung
- ABGB § 804
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 97 · Anerkennung und Verweigerungsgründe
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