AußStrG § 174
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ist ein Testament nicht unbedenklich, muss das Gericht auch die gesetzlichen Erben verständigen und zur Erbantrittserklärung auffordern. Unterbleibt das, wird die Einantwortung nicht rechtskräftig und ist auf Rekurs der gesetzlichen Erben aufzuheben. Sie brauchen genug Zeit, um Ihre Rechte geltend zu machen.
Nein. Dass eine Liegenschaft im Beschluss über die Einantwortung aufgezählt ist, bedeutet nur, dass sie in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen wurde. Ob Sie eingetragen werden, prüft das Grundbuchsgericht eigenständig nach dem Stand des Grundbuchs. War der Verstorbene dort nicht als Eigentümer eingetragen, kommt es zu keiner Eintragung.
Haben die Erben schon vor der Einantwortung vereinbart, wer welchen Teil des Nachlasses erhält, erwerben Sie das Eigentum daran bereits mit der rechtskräftigen Einantwortung. Die Eintragung im Grundbuch hält das dann nur noch fest. Wird die Aufteilung erst nach der Einantwortung geändert, brauchen Sie für den Eigentumserwerb dagegen die Eintragung.
Ja. Ist im Grundbuch eingetragen, dass die Liegenschaft später an Sie als Nacherben fallen soll, sind Sie einem dinglich Berechtigten gleichgestellt. Gegen Eintragungen, die diesem Recht widersprechen, können Sie mit Löschungsklage und Rekurs vorgehen.
Hat der Übernehmer eine Liegenschaft aufgrund eines Übergabsvertrags schon zu Lebzeiten des Übergebers tatsächlich in Besitz genommen, gehört sie nicht mehr zum Nachlass, auch wenn er noch nicht im Grundbuch steht. Eine Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht ist dafür nicht nötig.
Ja. Hat der Verstorbene bestimmte Vermögensstücke nur für Sie treuhändig gehalten, gehören sie nicht zum Nachlass. Sie können sie daher auch dann mit einer Eigentumsklage vom Erben herausverlangen, wenn der Nachlass bereits rechtskräftig übergeben wurde.
Nein. Haben Sie eine Liegenschaft aus einer Verlassenschaft gekauft und scheint sie in der Einantwortungsurkunde nicht auf, genügen Kaufvertrag und Einantwortungsurkunde nicht. Es fehlt dann der Nachweis, dass die Liegenschaft zwischendurch dem Erben gehört hat.
Mit der wirksamen Einantwortung ist das Verlassenschaftsverfahren beendet. Das Gericht darf sich danach mit dieser Verlassenschaft nicht mehr befassen. Rechtsmittel, die nur in diesem Verfahren möglich wären, sind dann ausgeschlossen.
Nein, solange die Kanzlei abgewickelt wird. Die Verlassenschaft kann zwar eingeantwortet werden, doch bleibt das Unternehmen bis zu seiner Auflösung ein gesondertes Vermögen, das der bestellte Vertreter verwaltet. Ein Guthaben auf einem Anderkonto, das der geordneten Abwicklung dient, steht den Erben daher nicht zur Verfügung.