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Kann ich den Beschluss über die Erbschaft nachträglich bekämpfen?

günstig für Erbe betrifft Erben, übergangene Erbansprecher, Insolvenzverwalter, Pflichtteilsberechtigte
Nein. Wurden Sie im Verlassenschaftsverfahren übergangen, können Sie den Einantwortungsbeschluss nicht mit dem Argument bekämpfen, das Gericht habe Ihnen keine Gelegenheit zur rechtzeitigen Erbantrittserklärung gegeben. Ihre Ansprüche können Sie danach nur noch mit Klage verfolgen. Nur ausnahmsweise bleibt Ihnen ein Rechtsmittel, wenn Sie zuvor Interesse bekundet haben und ohne eigenes Verschulden gehindert waren.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2011)

Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126598 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 10.

Genannte Normen

AußStrG 2005 §2; AußStrG 2005 §40; AußStrG 2005 §164

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