Kann ich den Beschluss über die Erbschaft nachträglich bekämpfen?
günstig für Erbe betrifft Erben, übergangene Erbansprecher, Insolvenzverwalter, Pflichtteilsberechtigte
Nein. Wurden Sie im Verlassenschaftsverfahren übergangen, können Sie den Einantwortungsbeschluss nicht mit dem Argument bekämpfen, das Gericht habe Ihnen keine Gelegenheit zur rechtzeitigen Erbantrittserklärung gegeben. Ihre Ansprüche können Sie danach nur noch mit Klage verfolgen. Nur ausnahmsweise bleibt Ihnen ein Rechtsmittel, wenn Sie zuvor Interesse bekundet haben und ohne eigenes Verschulden gehindert waren.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Seit dem AußStrG 2005 entspricht es der gefestigten Rechtsprechung (vgl RS0007926 [T13, 16, 19, 22]), dass dem Erben, der nach eingetretener Bindung des Erstgerichtes an den Einantwortungsbeschluss durch Übergabe an die Geschäftsstelle eine Erbantrittserklärung abgibt, Parteistellung und Rekurslegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss nur ausnahmsweise dann zugebilligt wird, wenn er zuvor Interesse bekundet hat und aus nicht in seiner Sphäre gelegenen Umständen an der Abgabe der Erbantrittserklärung gehindert wurde. Die Ausnahme in RS0007926 (Judikatur vor dem AußStrG 2005) ist irreführend.OGH 2 Ob 183/24m, 19.11.2024
- Die gegenteilige Entscheidung 4 Ob 50/08v blieb vereinzelt und wurde in den Folgeentscheidungen ausdrücklich abgelehnt.OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023
- Hier: Pflichtteilsberechtigte, die sich zunächst nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt hatte.OGH 2 Ob 166/17a, 24.09.2018
- Hier: Der nach § 4 IO an die Stelle des Schuldners getretene Insolvenzverwalter wurde übergangen, indem ihm nicht die Möglichkeit zur Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung an Stelle des Schuldners gegeben wurde. Dies kann nach Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle nicht im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Masse nur mehr im Klageweg verfolgen.OGH 7 Ob 182/12h, 19.12.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126598 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AußStrG 2005 §2; AußStrG 2005 §40; AußStrG 2005 §164
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