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Welches Gericht klärt, ob eine Sache zur Aufteilung gehört?

betrifft geschiedene Ehegatten, Kläger, Beklagte
Das klärt jenes Gericht, das Sie anrufen. Ist strittig, ob ein Vermögensstück zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört, muss sowohl das Gericht im Zivilprozess als auch das Gericht im Aufteilungsverfahren die nötigen Erhebungen anstellen und darüber entscheiden, welcher Weg der richtige ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 21.05.2019 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Ist die Eigenschaft eines Vermögenswertes als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, hat der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter ebenso wie der Außerstreitrichter im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008484 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Genannte Normen

AußStrG §229; AußStrG §235; EheG §81; EheG §82; EheG §85; JN §104b

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