Welches Gericht klärt, ob eine Sache zur Aufteilung gehört?
betrifft geschiedene Ehegatten, Kläger, Beklagte
Das klärt jenes Gericht, das Sie anrufen. Ist strittig, ob ein Vermögensstück zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört, muss sowohl das Gericht im Zivilprozess als auch das Gericht im Aufteilungsverfahren die nötigen Erhebungen anstellen und darüber entscheiden, welcher Weg der richtige ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 21.05.2019 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ist die Eigenschaft eines Vermögenswertes als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, hat der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter ebenso wie der Außerstreitrichter im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist die streitverfangene Sache – wie hier – Gegenstand eines bereits anhängigen Aufteilungsverfahrens, muss dieses Aufteilungsverfahren in Bezug auf die Klärung der in den beiden Verfahren strittigen Frage, ob diese Sache überhaupt der Aufteilung unterliegt, vorgehen.OGH 5 Ob 229/18i, 21.05.2019
- Die Frage, ob das mit der Klage erhobene Begehren in den Aufgabenkreis des Außerstreitrichters nach § 235 AußStrG fällt, ist vom Streitrichter zu lösen. Er hat vorweg zu beurteilen, ob die von der Klage betroffenen Sachen oder Rechte der Aufteilung unterliegen, wobei nicht nur das Vorhandensein negativer, sondern auch das Fehlen positiver Merkmale zu prüfen ist. Ist die Eigenschaft des Vermögenswertes als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, dann hat sowohl der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter als auch der Außerstreitrichter bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden.OGH 6 Ob 325/99h, 30.08.2000
- Vorrang des Aufteilungsverfahrens.OGH 7 Ob 25/99y, 23.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008484 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 229/18i, 21.05.2019, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AußStrG §229; AußStrG §235; EheG §81; EheG §82; EheG §85; JN §104b
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