OGH 5 Ob 229/18i
Worum es ging: Entscheidet das, was ich behaupte, über die Verfahrensart?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.
Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.
Das klärt jenes Gericht, das Sie anrufen. Ist strittig, ob ein Vermögensstück zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört, muss sowohl das Gericht im Zivilprozess als auch das Gericht im Aufteilungsverfahren die nötigen Erhebungen anstellen und darüber entscheiden, welcher Weg der richtige ist.
Nur solange die Jahresfrist nach der Scheidung noch läuft und ein Aufteilungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Danach kann Ihr Prozess über eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse nicht mehr dorthin überwiesen werden. Endet das Aufteilungsverfahren erst während des Prozesses, wird das noch berücksichtigt.
Nein. Solange die Aufteilung des ehelichen Vermögens noch möglich ist, geht sie einer Aufhebung des Miteigentums vor. Ein Verkauf der Liegenschaft und eine Teilung des Erlöses kommen nur in Betracht, wenn Ihr früherer Partner zustimmt. Erst nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Aufteilung können Sie die verbliebenen Anteile teilen lassen.
Nein. Nur wenn Ihr Anspruch ein Vermögensstück betrifft, das noch aufzuteilen ist oder aufgeteilt werden könnte, gehört er in das Aufteilungsverfahren. Alle anderen Ansprüche machen Sie im gewöhnlichen Zivilverfahren geltend. Betroffen sind etwa Räumungsansprüche, wenn es um die Ehewohnung oder um eine Wohnung geht, die zum Ehevermögen gehört.
Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.
Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.
Haben die ersten beiden Gerichte übereinstimmend entschieden, dass Ihre Sache im Außerstreitverfahren zu behandeln ist, dann ist diese Frage erledigt. Der Oberste Gerichtshof überprüft das nicht mehr. Eine solche Entscheidung ist kein Sachbeschluss in Mietsachen.
Es gelten die Regeln jener Verfahrensart, die die einleitende Partei gewählt hat. Danach richtet sich auch, ob und wie Sie eine Entscheidung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen können.
Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren heraus, dass der streitige Weg nicht zulässig war, ist die Frage der richtigen Verfahrensart trotzdem zu klären. Wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, richtet sich nach der Verfahrensart, die der Einleitende gewählt hat. Auch die Kostenentscheidung folgt jenem Weg, den er in seinem Antrag gewählt und behauptet hat.
Was Sie in die Ehe eingebracht haben, bleibt bei der Aufteilung nach der Scheidung außer Betracht. Das gilt auch dann, wenn Sie ein Haus mit früher verdientem Geld gekauft haben. Auch der Ersatz für solches Vermögen wird nicht aufgeteilt.
Aufgeteilt wird nur, was während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft dem Gebrauch beider gedient hat oder in dieser Zeit angespart wurde. Ersparnisse aus der Zeit vor der Hochzeit bleiben außen vor. Dasselbe gilt für Ersparnisse, die Sie nach dem Ende der Gemeinschaft angesammelt haben, auch wenn die Ehe formal noch bestand.
Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.
Zu den ehelichen Ersparnissen zählen auch Wertanlagen. Eine Liegenschaft kann eine solche Wertanlage sein.
Ja. Eine Eigentumswohnung, die Sie nicht selbst nutzen, gilt als Wertanlage, weil darin beträchtliche Vermögenswerte gebunden sind und sie üblicherweise durch Verwertung genützt wird. Sie zählt daher zu den ehelichen Ersparnissen, soweit nicht andere gewichtige Tatsachen dagegen sprechen.
Ja. Wurden in einem großen Neubau mehr Räume geschaffen, als für Ihr eigenes Wohnen bestimmt waren, gelten diese zusätzlichen Räume wegen ihrer Vermietbarkeit als eheliche Ersparnisse. Ob sie als Dauerwohnung oder als Ferienzimmer vermietbar sind, macht keinen Unterschied.
Wird eine Sache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren überwiesen, wird das so behandelt wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen. Für die Frage, ob ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich ist, gelten daher dieselben Regeln.
Wird Ihre Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, gilt das wie eine Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen. Sie können die bestätigende Entscheidung daher unter den sonstigen Voraussetzungen beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das setzt voraus, dass sich mit der Überweisung auch die anzuwendenden Bestimmungen ändern.
Geht es um Vermögen, das zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, hat das Aufteilungsverfahren Vorrang. Dort wird zuerst geklärt, wem was zusteht; erst wenn feststeht, dass bestimmte Gegenstände, Ersparnisse oder Rechte nicht der Aufteilung unterliegen, können Sie darüber einen gewöhnlichen Rechtsstreit führen. So wird verhindert, dass ein im Prozess erzieltes Ergebnis später wieder umgestoßen wird.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 24.10.2018, 2 R 136/18k-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 830 JN § 40a JN § 44 ZPO Art. 41 ZPO § 528
Entscheidungstext
42 Absätze, 17.159 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.05.2019
Geschäftszahl
5Ob229/18i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* K*, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei C* K*, vertreten durch die Dr. Ägidius Horvatits Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert 24.473,94 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 24. Oktober 2018, GZ 2 R 136/18k-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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