Was wird nach der Trennung überhaupt aufgeteilt?
betrifft Ehegatten, geschiedene Ehepartner
Aufgeteilt wird nur, was im Zeitpunkt der Trennung zum gemeinsamen Gebrauchsvermögen oder zu den gemeinsamen Ersparnissen gehört hat. Was damals nicht dazugehört hat, bleibt bei der Aufteilung außer Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 25.03.2025 (58 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Zuordnung eines - aus ehelichen Ersparnissen dotierten - privaten Altersvorsorgemodells.OGH 1 Ob 140/24f, 25.03.2025
- Pensionsanwartschaften gehören nicht zur ehelichen Errungenschaft.OGH 1 Ob 197/23m, 05.03.2024
- Nicht bei gesetzlicher Pensionsanwartschaft (hier: Versorgungsausgleich nach deutschem Recht).OGH 1 Ob 190/21d, 14.12.2021
- Die durch rechtskundige Parteienvertreter abgegebene Erklärung, es werde ein Aufteilungsstichtag mit einem bestimmten Datum außer Streit gestellt, kann nur als verkürzte Ausdrucksweise des übereinstimmenden Vorbringens angesehen werden, dass mit jenem Datum die eheliche Gemeinschaft beendet wurde.OGH 1 Ob 112/18d, 20.04.2019
- Der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft wird im Aufteilungsverfahren als "Aufteilungssstichtag" bezeichnet.OGH 1 Ob 112/18d, 20.04.2019
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- Diese Unterhaltsnachzahlungen dienen zweckgewidmet dem Unterhalt – und gerade nicht der Vermögensbildung – und kamen der Unterhaltsberechtigten erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu, sodass sie ihr auch nicht als eheliche Ersparnisse zuzurechnen sind (zu der insofern von Tews zu 1 Ob 188/16b [in EF‑Z 2017, 83] geäußerten Kritik).OGH 1 Ob 11/17z, 29.03.2017
- Wird rückständiger Unterhalt für den Zeitraum bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft danach beglichen, verringert diese Nachzahlung die aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse, wenn sie aus deswegen ersparten (zurückbehaltenen) Mitteln angesammelt wurden.OGH 1 Ob 11/17z, 29.03.2017
- Werden rückständige Unterhaltsforderungen für einen Zeitraum bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft beglichen, verringert im Regelfall die (Nach‑)Zahlung die aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse, weil sie aus deswegen ersparten (zurückbehaltenen) Mitteln angesammelt wurden.OGH 1 Ob 188/16b, 23.11.2016
- Hier: Freiwillige, private Pensionsvorsorge im Rahmen der sogenannten dritten Pensionssäule.OGH 1 Ob 117/11d, 21.07.2011
- Ein bloß möglicher, also ein tatsächlich nicht erzielter Ertrag gehört nicht zu den ehelichen Ersparnissen.OGH 5 Ob 221/10a, 26.05.2011
- Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese -von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind.OGH 1 Ob 187/09w, 13.10.2009
- Bei Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten", die nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können, ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des § 81 Abs 3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt.OGH 1 Ob 187/09w, 13.10.2009
- Das von dem einen Ehepartner nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erworbene Eigentum an einer während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft gepachteten Liegenschaft (hier: Kleingarten) kann das aufgegebene Pachtrecht nicht surrogieren.OGH 7 Ob 74/09x, 08.07.2009
- Hier: Über die erst nach diesem Zeitpunkt entstandenen Mietzinsschulden ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.OGH 3 Ob 187/07g, 27.11.2007
- Ob die „unbaren Entnahmen" erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausbezahlt wurden und eine Umwidmung in eheliche Ersparnisse nach diesem, für die Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse entscheidenden Zeitpunkt grundsätzlich ausgeschlossen gewesen wäre ist nicht relevant.OGH 2 Ob 143/07d, 30.08.2007
- Hingegen wird mit der hier vorliegenden Verlustbeteiligung im Sinn des Steuersparmodells bezweckt, dass von Anfang, das heißt von Beginn der Beteiligung an Erträgnisse im Sinn einer jährlichen Steuerersparnis erzielt werden. Das vorliegende Beteiligungsmodell ist daher grundsätzlich in die nacheheliche Aufteilung einzubeziehen.OGH 3 Ob 122/04v, 27.04.2005
- Während der Ehe erworbene Anwartschaftsrechte sind bei einem erst in Zukunft entstehenden Anspruch noch kein Vermögensbestandteil des Berechtigten, steht doch im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch nicht fest, ob ein aus der Anwartschaft resultierender Geldbetrag dem Mann überhaupt anfallen werde.OGH 3 Ob 122/04v, 27.04.2005
- Für den Umfang der Aufteilungsmasse ist der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft maßgebend.OGH 3 Ob 122/04v, 27.04.2005
- Hier fällt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalles unter die "ehelichen" Errungenschaften, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen.OGH 7 Ob 168/03m, 10.09.2003
- Pensionsabfindungen sind Gehaltsvorschüssen vergleichbar, die schon aus dem Grund nicht als eheliche Ersparnis angesehen werden können, weil ihnen die Rückzahlungsverpflichtung gegenübersteht, sodass wirtschaftlich und rechtlich betrachtet nichts in die Aufteilungsmasse fallen kann.OGH 1 Ob 53/02d, 29.04.2003
- Eine jedenfalls knapp vor Aufhebung der Ehegemeinschaft erlangte Pensionsabfindung eines der Ehegatten ist nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Eine Pensionsabfindung könnte aus Gründen der Billigkeit dann angemessen einzubeziehen sein, wenn der durch die Pensionsreduktion bewirkte Konsumverzicht beide Ehegatten durch längere Zeit gemeinsam traf.OGH 1 Ob 53/02d, 29.04.2003
- Gutschriften auf dem individuellen Alterskonto des Versicherten aus der Berufsvorsorge nach dem schweizerischen FZG gehören jedenfalls dann nicht in die Aufteilungsmasse eines österreichischen Aufteilungsverfahrens, wenn zum maßgeblichen Aufteilungszeitpunkt der Freizügigkeitsfall, dass der Versicherte die Schweiz endgültig verlässt, noch nicht eingetreten war. Damit ist die Parallele zum Abfertigungsanspruch gegeben, den die Judikatur nur dann als aufzuteilendes eheliches Vermögen behandelt, wenn er zum Aufteilungszeitpunkt auch schon angefallen war.OGH 6 Ob 85/02x, 16.05.2002
- Ein aufzuteilendes Vermögen muss zum Aufteilungszeitpunkt, das ist der Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ein verfügbares Vermögen sein, das verwertet werden kann.OGH 6 Ob 85/02x, 16.05.2002
- Hier: Pensionskapitaldrittel diente der Schaffung von Vermögenswerten.OGH 2 Ob 18/00m, 03.02.2000
- Der Begriff der ehelichen Ersparnisse ist in einem umfassenden Sinn zu verstehen; es gehören dazu alle Wertanlagen, gleich welcher Art, die ihrem Wesen nach (nach der Verkehrsauffassung) für eine Verwertung bestimmt sind, und zwar etwa für eine solche nach der Substanz, also durch Veräußerung, oder durch Erzielung von Erträgnissen.OGH 2 Ob 18/00m, 03.02.2000
- Die Tatsache, dass der Abfertigungsanspruch ein während der aufrechten Ehe erworbenes vermögenswertes Anwartschaftsrecht darstellt, ändert nichts daran, dass es sich dabei um einen Geldbetrag handelt, welcher erst nach Scheidung der Ehe anfällt und von dem im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch nicht feststand, ob er dem Antragsteller auch anfallen wird.OGH 2 Ob 271/99p, 05.10.1999
- Keine Anerkennung von Versorgungsanwartschaften (hier: Pensionsvorauszahlung) als eheliche Ersparnis.OGH 6 Ob 22/98y, 25.02.1999
- Das während der Ehe erworbene Anwartschaftsrecht ist bei einem erst in der Zukunft entstehenden Abfertigungsanspruch noch kein Vermögensbestandteil des Abfertigungsberechtigten.OGH 6 Ob 22/98y, 25.02.1999
- Hier: Voraussetzung fehlt bei Einzahlungen in eine Pensionskasse in der Erwartung eines späteren Pensionsbezugs, zumal die Früchte aus diesen Zahlungen noch nicht angefallen sind.OGH 9 Ob 42/99p, 24.02.1999
- Ein drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Ehescheidung und Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestandenes Sparguthaben ist auf keinen Fall in die Aufteilungsmasse einzubeziehen, soweit nicht feststeht, dass es in eindeutiger Wertverfolgung auf einen der Aufteilung unterlegenes Vermögensbestandteil zurückgeführt werden kann.OGH 6 Ob 694/85, 05.12.1985
- Hier: Voraussetzung fehlt bei Abfertigungsanspruch, der erst nach Scheidung der Ehe angefallen ist.OGH 6 Ob 807/82, 09.03.1983
- Für den Regelfall ist davon auszugehen, dass alle jene Wertanlagen dem Aufteilungsverfahren unterliegen, die bis zum Stichtag der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eheliche Ersparnisse (oder eheliche Gebrauchsvermögen) angeschafft wurden.OGH 7 Ob 662/82, 16.12.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057331 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 58.
- OGH 1 Ob 140/24f, 25.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 48/24a, 24.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 197/23m, 05.03.2024
- OGH 1 Ob 211/21t, 14.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 202/21v, 16.11.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 123/21a, 21.07.2021, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 96/20d, 23.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 169/18m, 20.12.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 1 Ob 58/17m, 28.06.2017
Genannte Normen
EheG §81
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