Kann das Gericht vorab entscheiden, was überhaupt aufgeteilt wird?
betrifft Ehegatten, Geschiedene
Nein. Nach der neueren Rechtsprechung darf das Gericht im Aufteilungsverfahren nach der Scheidung nicht vorweg mit einem Zwischenbeschluss klären, welche Vermögenswerte oder Schulden in die Aufteilung fallen. Bis 2019 wurde ein solcher Zwischenbeschluss für zulässig gehalten, wenn strittig war, ob bestimmte Gegenstände oder Ersparnisse einzubeziehen sind.
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Vorsicht, diese Regel ist nicht mehr sicher.
Der OGH hat in einer späteren Entscheidung anders entschieden:
OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019 Lesen Sie diese Entscheidung, bevor Sie sich auf die Regel verlassen.
Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 30.04.2019 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist ein Zwischenbeschluss gemäß § 36 Abs 2 AußStrG jedenfalls dann möglich, wenn zwischen den Parteien strittig ist, ob bestimmte Gegenstände oder Ersparnisse auf Grund ihrer Herkunft oder Verwendung in die Aufteilung einzubeziehen sind. Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass eine derartige Einbeziehung nicht stattzufinden hat, hat es allerdings nicht mit negativem Zwischenbeschluss, sondern in der Sache selbst mit Teilabweisung zu entscheiden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Zwischenbeschluss im Sinne des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig.OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120849 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AußStrG 2005 §36; EheG §82
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