Muss ich im Antrag alles anführen, was aufgeteilt werden soll?
betrifft geschiedene Ehegatten, Antragsteller, Antragsgegner
Ja. Das Gericht darf im Aufteilungsverfahren nur über jene Sachen entscheiden, die aus Ihrem Antrag zumindest erkennbar hervorgehen. Wie es diese Sachen aufteilt, bestimmen Sie damit aber nicht, denn Ihre Vorschläge binden das Gericht nicht. Bei der Entscheidung berücksichtigt es außerdem Ihre übrigen Vermögensverhältnisse, damit das Ergebnis insgesamt billig ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Der Gegenstand des nach den Vorschriften der § 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens ist durch den Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt: der Richter darf Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrages sind. Dabei gebietet jedoch die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Antrag im Aufteilungsverfahren bestimmt den Verfahrensgegenstand (= Aufteilungsmasse) quantitativ hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile, ohne dass eine Bindung an den gestellten Aufteilungsantrag besteht.OGH 9 Ob 248/01p, 24.10.2001
- Die Aufteilungsmasse wird durch die Parteienanträge bindend festgelegt.OGH 9 Ob 143/99s, 01.09.1999
- Im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse obliegt es gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG dem Gericht, alle für die Billigkeitserwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung seitens der Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären.OGH 1 Ob 2245/96w, 28.01.1997
- Das Gericht ist nicht an die Formulierung der Anträge durch die Parteien gebunden (hier: Zuweisung der Ehewohnung).OGH 3 Ob 600/87, 23.03.1988
- Einräumung eines zeitlich befristeten Wohnungsrechtes der Antragstellerin entspricht der Sachlage.OGH 3 Ob 622/86, 14.01.1987
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- Im Rechtsmittelverfahren hat sich daher die Beurteilung auf die im Rechtsmittelantrag bezeichneten Vermögensteile zu beschränken.OGH 6 Ob 642/84, 15.11.1984
- Der Antrag bestimmt den Verfahrensgegenstand quantitativ (hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile), ist aber qualitativ (hinsichtlich der zu treffenden Anordnungen) nur relativ bindend.OGH 3 Ob 553/83, 08.06.1983
- Bedachtnahme auf außergerichtliche Aufteilung.OGH 7 Ob 573/82, 28.07.1982
- Die Anträge der Parteien sind nur als das Gericht nicht bindende Aufteilungsvorschläge anzusehen.OGH 3 Ob 657/81, 24.03.1982
- An die ursprünglichen Vorstellungen der Parteien über die Art der Aufteilung waren weder sie noch das Gericht gebunden, weil jene Anordnungen zu treffen sind, die den Aufteilungsgrundsätzen am ehesten gerecht werden.OGH 7 Ob 778/81, 03.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008525 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 49.
- OGH 1 Ob 148/17x, 29.11.2017, Fall aus Burgenland
Genannte Normen
AußStrG §229; EheG §81; EheG §82
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