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Muss ich im Antrag alles anführen, was aufgeteilt werden soll?

betrifft geschiedene Ehegatten, Antragsteller, Antragsgegner
Ja. Das Gericht darf im Aufteilungsverfahren nur über jene Sachen entscheiden, die aus Ihrem Antrag zumindest erkennbar hervorgehen. Wie es diese Sachen aufteilt, bestimmen Sie damit aber nicht, denn Ihre Vorschläge binden das Gericht nicht. Bei der Entscheidung berücksichtigt es außerdem Ihre übrigen Vermögensverhältnisse, damit das Ergebnis insgesamt billig ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 29.11.2017 (49 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1980)

Der Gegenstand des nach den Vorschriften der § 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens ist durch den Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt: der Richter darf Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrages sind. Dabei gebietet jedoch die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008525 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 49.

Genannte Normen

AußStrG §229; EheG §81; EheG §82

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