Muss ich im Aufteilungsantrag jeden Gegenstand einzeln aufzählen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 20.12.2022 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2013)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ohne weitere Detaillierung „in der Rechtssache wegen Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG“ lässt im Sinn des § 9 Abs 1 AußStrG hinreichend erkennen, dass der Antragsteller die Aufteilung des gesamten ehelichen Vermögens begehrt.OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022
- Es genügt vorerst, die Zuweisung bestimmter Vermögensgegenstände und eine angemessene Ausgleichszahlung zu fordern oder im verfahrenseinleitenden Schriftsatz überhaupt nur die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens zu begehren.OGH 1 Ob 133/17s, 12.07.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128864 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 1 Ob 215/22g, 20.12.2022, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 262/15h, 31.03.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §85; AußStrG 2005 §9
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nach der Scheidung können Sie nur jene Sachen aufteilen lassen, die überhaupt der Aufteilung unterliegen. Verlangen Sie die Aufteilung anderer Gegenstände, wird Ihr Antrag insoweit abgewiesen. Dasselbe gilt, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Bei der Aufteilung nach der Scheidung haben Sie Anspruch auf Aufteilung, aber nicht auf eine förmliche Abrechnung. Auskunft können Sie nur verlangen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Vermögen verheimlicht wird. Die bloße Behauptung genügt nicht; Sie müssen die betroffenen Werte so genau benennen, dass Ihr Antrag kein Ausforschen auf gut Glück ist.