Muss ich bei der Scheidung genau sagen, wer was bekommt?
betrifft geschiedene Ehegatten, Ehefrau, Ehemann
Nein. Wenn Sie überhaupt einen Antrag auf Aufteilung stellen, teilt das Gericht das Vermögen von sich aus nach Billigkeit auf. Es ist an Ihre Vorschläge nicht gebunden und kann auch eine Lösung anordnen, die niemand vorgeschlagen hat. Vorher bekommen Sie aber Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 22.06.2021 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Aufteilung nach Billigkeit im Sinne des § 83 EheG erfolgt im außerstreitigen Verfahren, bei dem nicht der im Zivilprozess geltende Grundsatz der strengen Bindung an Anträge gilt. Wird grundsätzlich ein Antrag im Sinne dieser Bestimmung gestellt, so hat das Gericht von Amts wegen die Aufteilung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufteilungsgrundsätze vorzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier offen gelassen, ob vergleichbare Grundsätze auch im Verfahren zur Festsetzung einer Benützungsregelung anzuwenden sind.OGH 6 Ob 40/15y, 29.06.2015
- Im Aufteilungsverfahren besteht keine Bindung an die Aufteilungsvorschläge der Parteien; das Gericht kann im Rahmen der ihm obliegenden Rechtsgestaltung im Einzelnen auch zu einer abweichenden Aufteilungsentscheidung gelangen.OGH 1 Ob 95/15z, 21.05.2015
- Eine Bindung besteht umso weniger an geltend gemachte Billigkeitsgründe, und zwar in beiden Richtungen, also weder positiv noch negativ.OGH 3 Ob 187/07g, 27.11.2007
- Der Antrag im Aufteilungsverfahren bestimmt den Verfahrensgegenstand (= Aufteilungsmasse) quantitativ hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile, ohne dass eine Bindung an den gestellten Aufteilungsantrag besteht.OGH 9 Ob 248/01p, 24.10.2001
- Die Aufteilungsmasse wird durch die Parteienanträge bindend festgelegt. Der Richter darf Anordnungen in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Aufteilungsantrags sind.OGH 1 Ob 45/01a, 25.09.2001
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Der Antrag auf Einräumung eines Fruchtgenusses "auf der Hälfte der Antragsgegners" ist nicht als bindend anzusehen.OGH 7 Ob 283/99i, 23.02.2000
- Im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse obliegt es gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG dem Gericht, alle für die Billigkeitserwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung seitens der Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären.OGH 1 Ob 2245/96w, 28.01.1997
- Eine nicht beantragte Rechtsgestaltung ist allerdings erst anzuordnen, nachdem den Parteien Gelegenheit geboten wurde, ihrerseits dazu Stellung zu nehmen.OGH 2 Ob 520/95, 06.04.1995
- Das Gericht kann auch eine von keinem Beteiligten vorgeschlagene Regelung anordnen.OGH 4 Ob 1586/94, 20.09.1994
- Hat ein Eheteil keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, die im Eigentum des anderen stehende Liegenschaftshälfte auf ihn zu übertragen, ist aber der Antrag des anderen dahin zu verstehen, dass er die Aufteilung der im gemeinsamen Eigentum der früheren Ehegatten stehenden Liegenschaft anstrebt, so ermöglicht schon dieser Antrag dem Gericht, bezüglich dieser Liegenschaft eine den Grundsätzen des Aufteilungsverfahrens entsprechende Regelung zu treffen.OGH 6 Ob 658/84, 28.02.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057875 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 22.
- OGH 1 Ob 67/21s, 22.06.2021, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §83 Abs1
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