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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.11.2017 · Fall aus Burgenland

OGH 1 Ob 148/17x

Worum es ging: Muss ich im Antrag alles anführen, was aufgeteilt werden soll?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Das Gericht darf im Aufteilungsverfahren nur über jene Sachen entscheiden, die aus Ihrem Antrag zumindest erkennbar hervorgehen. Wie es diese Sachen aufteilt, bestimmen Sie damit aber nicht, denn Ihre Vorschläge binden das Gericht nicht. Bei der Entscheidung berücksichtigt es außerdem Ihre übrigen Vermögensverhältnisse, damit das Ergebnis insgesamt billig ist.

Ja. Die Wohnung, in der Sie zuletzt gemeinsam gelebt haben, gehört nach dem Gesetz immer zum Vermögen, das nach der Scheidung aufgeteilt wird. Das Gericht kann dabei sogar ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht auf den anderen übertragen oder es einem von Ihnen entziehen und löschen lassen.

Sind Beiträge, die Sie vor der Ehe geleistet haben, im Wert des Einfamilienhauses aufgegangen, das die Aufteilungsmasse bildet, müssen sie berücksichtigt werden. Man verfolgt dabei, was aus dem eingebrachten Wert geworden ist.

Nein. Die Zahlung muss so bemessen sein, dass für beide nach dem konkreten Lebensstandard eine wirtschaftliche Grundlage der getrennten Lebensführung gesichert bleibt. Eine Verpflichtung, die Sie in Ihrer neuen Lage nicht bestehen ließe, widerspricht der Billigkeit. Umgekehrt darf niemand seinen Anteil am gemeinsamen Vermögen fast entschädigungslos aufgeben müssen.

Ja. Wenn Sie nach den Umständen mit einer Ausgleichszahlung rechnen müssen oder das Verfahren entsprechend lange dauert, haben Sie in zumutbarer Weise vorzusorgen, dass Sie fristgerecht zahlen können. Sie können sich später nicht darauf berufen, die Frist sei zu kurz gewesen.

Auch wenn der Grund selbst nicht der Aufteilung unterliegt, kann die Liegenschaft mit allem, was darauf steht, doch einbezogen werden. Das kommt in Betracht, wenn die während aufrechter Ehe geschaffene Wertsteigerung erheblich überwiegt.

Wenn Sie während eines langen Verfahrens damit rechnen mussten, eine Ausgleichszahlung leisten zu müssen, müssen Sie dafür in zumutbarer Weise vorsorgen. Dann ist es nicht angemessen, Ihnen eine längere als zweimonatige Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung zu gewähren.

Ja. Das Gericht trifft im Aufteilungsverfahren auch die Anordnungen, die zur Durchführung seiner Entscheidung nötig sind, etwa die Löschung eines Verbots im Grundbuch. Haben Sie sich mit Ihrem früheren Ehegatten nur unvollständig geeinigt, weil die Durchführung offengeblieben ist, schließt das den Weg zum Gericht nicht aus.

Nach der neueren Entscheidung sind Sie dadurch nicht nachteilig betroffen, wenn das Gericht der Gegenseite eine Liegenschaft zuweist, obwohl diese ihren Antrag zuletzt nicht mehr aufrechthielt; darauf berufen kann sich nur die Gegenseite selbst. Der Rechtssatz gibt die ältere Sicht wieder, wonach die Bestimmtheit des Begehrens und die Bindung des Gerichts daran vor allem Verfahrensfragen sind und es unbillig sein könnte, jemandem eine Rechtsstellung aufzudrängen.

Haben Sie Ihrem Ehepartner während der Ehe etwas geschenkt, bleibt der Wert des Geschenks bei der Berechnung der Ausgleichszahlung weitgehend außer Betracht, soweit er nicht durch Arbeit oder Investitionen gestiegen ist. Wertsteigerungen, die nur auf die Marktentwicklung zurückgehen, werden aber aufgeteilt, wenn Gütergemeinschaft vereinbart war; maßgeblich ist dann das Verhältnis der eingebrachten Werte.

Ja, wenn das Gericht die Übertragung anordnet. Haben sich Ehegatten wechselseitig ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eintragen lassen und wird der Hälfteanteil des einen auf den anderen übertragen, darf das Gericht im Aufteilungsverfahren auch die Löschung dieses Verbots anordnen. Ohne eine solche Anordnung verliert das Verbot mit dem Ende des Verfahrens nicht automatisch seine Wirkung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 78

Entscheidungstext

39 Absätze, 16.544 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.11.2017

Geschäftszahl

1Ob148/17x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin S***** W*****, vertreten durch die Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OG, Eisenstadt, gegen den Antragsgegner E***** E***** W*****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 1. Juni 2017, GZ 20 R 149/16k-74, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 13. Oktober 2016, GZ 14 Fam 6/13h-67, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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