Kann ich vorab feststellen lassen, was bei der Scheidung aufgeteilt wird?
betrifft Ehegatten, Geschiedene, Antragsteller
Nein. Neben dem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens können Sie nicht zusätzlich beantragen, dass bestimmte Vermögenswerte von der Aufteilung ausgenommen sind; ein solcher Antrag ist zurückzuweisen. Auch ein Zwischenbeschluss darüber, welche Werte einzubeziehen sind, ist nicht vorgesehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2009, zuletzt bestätigt am 30.04.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2009)
Ein neben dem Aufteilungsantrag gestellter Antrag auf Feststellung, dass bestimmte Vermögenswerte nicht der Aufteilung unterliegen, ist als verfahrensrechtlich unzulässig zurückzuweisen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Zwischenbeschluss im Sinne des § 36 Abs 2 AußStrG über die Vorfragen, welche Aktiva (oder Passiva) der Ehegatten in die Aufteilung einzubeziehen sind, ist nicht zulässig.OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019
- Hier: Außerstreitverfahren nach § 6 Abs 2 GesAusG iVm § 225e Abs 1 AktG.OGH 6 Ob 186/10m, 11.10.2010
- Die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist zu verneinen, hat doch der Gesetzgeber das AußStrG2003 zwar in Abweichung von der früheren Gesetzeslage die Möglichkeit eines Zwischenbeschlusses über den Grund eines Anspruchs - nach rechtlichem Ermessen - eröffnet, einen Zwischenantrag auf Feststellung - mit Ausnahme bestimmter wohnrechtlicher Konstellationen - jedoch (weiterhin) nicht vorgesehen.OGH 1 Ob 42/09x, 31.03.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0124917 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 1 Ob 112/18d, 30.04.2019, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §81; EheG §82; AußStrG 2005 §36
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