Schützt mich Unkenntnis eines Gesetzes vor Nachteilen?
betrifft alle Bürger, Versicherte, Unternehmer, Ausländer
Wenn zu beurteilen ist, ob Ihnen die Kenntnis einer bestimmten Vorschrift nach allen Umständen Ihres Falls zumutbar war, ist immer ein strenger Maßstab anzulegen. Das gilt auch für Personen aus dem Ausland.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 05.02.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Bei Beurteilung der Frage, ob dem Normunterworfenen die Kenntnis einer bestimmten Vorschrift unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zumutbar war, ist stets - auch bei Ausländern - ein strenger Maßstab anzulegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass einer Unterhaltsberechtigten bewusst ist, dass sie trotz Ruhens ihres Unterhaltsanspruchs weiterhin zu Unrecht Unterhaltszahlungen entgegennimmt, und dass sie die hiedurch bewirkte Schädigung des Klägers zumindest in Kauf nimmt.OGH 3 Ob 227/13y, 19.02.2014
- Die Frage, ob dem Normunterworfenen die Kenntnis der richtigen Rechtslage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zumutbar war, ist zwar unter Anlegung eines strengen Maßstabs zu beurteilen, aber wegen ihrer Einzelfallbezogenheit in der Regel - von einer schwerwiegenden Fehlbeurteilung abgesehen - keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage.OGH 6 Ob 43/08d, 26.03.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008663 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 33/23y, 05.02.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Unkenntnis einer Schutzvorschrift
Schadenersatz · Vorwerfbarkeit von Rechtsirrtum
Anderes · Pflicht zur Kenntnis der eigenen Vorschriften
Schadenersatz · Unkenntnis von Vorschriften und Verschulden
Schadenersatz · Kenntnis vom Namen des Ersatzpflichtigen