Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 33/23y
Worum es ging: Schützt mich Unkenntnis eines Gesetzes vor Nachteilen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn zu beurteilen ist, ob Ihnen die Kenntnis einer bestimmten Vorschrift nach allen Umständen Ihres Falls zumutbar war, ist immer ein strenger Maßstab anzulegen. Das gilt auch für Personen aus dem Ausland.
Jeder ist verpflichtet, sich über die Vorschriften zu informieren, die den eigenen Lebensbereich betreffen. Ein Vorwurf trifft Sie aber nur, wenn zumindest leichte Fahrlässigkeit vorliegt, also wenn Sie sich die Kenntnis mit der Sorgfalt eines Durchschnittsmenschen in zumutbarer Weise hätten verschaffen können.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass eine Schutzvorschrift verletzt wurde, müssen Sie nur den Eintritt des Schadens und die Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Einen strikten Nachweis, dass die Übertretung den Schaden verursacht hat, brauchen Sie nicht, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird.
Wer eine Schutznorm übertritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden. Dass die Übertretung den Schaden in nachvollziehbarer Weise verursacht hat, wird vermutet.
Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.
Wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet auch dann, wenn der konkrete Schaden im Einzelfall nicht vorhersehbar war. Ein Beispiel ist der Einsturz einer Feuermauer durch einen Orkan. Der Zusammenhang zwischen Verstoß und Schaden muss nicht mit voller Strenge nachgewiesen werden.
Dass bei Verletzung eines Schutzgesetzes kein strenger Beweis des Ursachenzusammenhangs nötig ist, bedeutet nicht, dass die Ursächlichkeit vermutet wird. Die Beweislast dreht sich damit nicht um. Es kann aber ein Anschein dafür sprechen, dass gerade jener Schaden, den die Vorschrift verhindern soll, durch das Verhalten verursacht wurde.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.
Ändert sich die Rechtslage, muss das Gericht das in jeder Lage des Verfahrens berücksichtigen, sofern die neuen Bestimmungen auf Ihren Fall passen. Ob eine Gesetzesänderung für ein bereits laufendes Verfahren gilt, richtet sich nach den Übergangsbestimmungen.
Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Haben Sie nach Zustellung der außerordentlichen Revision von sich aus schon eine Revisionsbeantwortung eingebracht, muss das Gericht die Beantwortung nicht mehr gesondert freistellen. Es kann dann gleich in der Sache selbst entscheiden, und auch die sonst nötigen Mitteilungen entfallen.
Die Bestimmung über die Sperre von Spielern dient nicht nur öffentlichen Interessen. Sie verfolgt zumindest auch den Schutz der Vermögensinteressen des einzelnen Spielers.
Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass jemand eine Schutzvorschrift verletzt hat, müssen Sie den Schaden und die objektive Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Bei einem Unfall gehört dazu, welches Fahrzeug aus welcher Straße kam und wie die Verkehrsflächen zueinander stehen. Der Schädiger muss dann beweisen, dass ihm die Übertretung nicht vorzuwerfen ist.
Nein, kaum. Die Pflicht der Spielbank, bei existenzgefährdenden Verlusten einzuschreiten, soll gerade den gefährdeten Spieler schützen. Dass Sie weitergespielt und sich nicht selbst sperren haben lassen, fällt bei Ihrem Mitverschulden daher nicht entscheidend ins Gewicht.
Unkenntnis oder ein Irrtum über die Rechtslage sind Ihnen nur dann nicht vorzuwerfen, wenn Sie die richtige Rechtslage trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennen konnten. Von einem Gesellschafter einer GmbH wird etwa erwartet, dass er sich über den Inhalt des GmbH-Gesetzes informiert.
Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Das Gericht muss Sie darauf aufmerksam machen, wenn Ihr Antrag offensichtlich nicht zu dem passt, was Sie erreichen wollen, und Ihnen Gelegenheit geben, ihn zu ändern. Wie weit diese Hilfe geht, hängt vom Einzelfall ab. Auf Gründe, die sich aus Ihrem Vorbringen nicht einmal andeutungsweise ergeben und ganz neue Angaben verlangen würden, muss das Gericht nicht hinweisen.
Nein. Der Oberste Gerichtshof hat die Bestimmungen über das Glücksspiel dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt. Dieser hat die Anträge zurückgewiesen und die Verfassungswidrigkeit des Glücksspielmonopols in einem Parallelverfahren inhaltlich verneint. Auch mit dem Unionsrecht ist das Monopol nach ständiger Rechtsprechung vereinbar.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 22.08.2022, 15 Cg 3/22t-13
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 23.01.2023, 12 R 25/22s-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1298 ABGB § 1311 ABGB § 879 ZPO § 182a ZPO § 52
Entscheidungstext
94 Absätze, 44.436 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.02.2024
Geschäftszahl
5Ob33/23y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* L*, vertreten durch MMag. Dr. Michael Schilchegger, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei C* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Mag. Katharina Raabe-Stuppnig, Rechtsanwältin in Wien, wegen 60.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 30.400 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2023, GZ 12 R 25/22s-25, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. August 2022, GZ 15 Cg 3/22t-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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