Läuft die Frist, obwohl ich den Schädiger noch nicht kenne?
betrifft Geschädigte, Kläger, Konsumenten
Können Sie Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen aus den Ihnen bekannten Umständen zumutbar und ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis bereits zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei einer entsprechenden Erkundigung erlangt hätten. Sie können also nicht einfach zuwarten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 25.09.2025 (60 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Kann der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe Name und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnisnahme als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei einer entsprechenden Erkundigung zuteil geworden wäre.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: zu Verjährung eines Direktanspruchs gegen den HaftpflichtversichererOGH 7 Ob 204/24m, 29.01.2025
- Hier: Berücksichtigung der unternehmerischen Erfahrenheit und Möglichkeit der Kenntnisnahme durch wiederholte Informationsschreiben.OGH 8 Ob 100/19t, 24.01.2020
- Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
- Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte.OGH 7 Ob 17/06k, 30.08.2006
- Auch wenn dem Geschädigten als Fachmann eine Überprüfung der Sachlage im Hinblick auf einen möglichen Schaden zumutbar ist, könnte bei einem zu erwartenden längeren Krankenstand nur in besonderen Ausnahmefällen eine Verpflichtung bestehen, seine Überprüfungsaktivitäten und Berechnungsaktivitäten einem anderen Sachverständigen zu übertragen, um sich nicht dem Vorwurf der Passivität auszusetzen.OGH 7 Ob 93/02f, 09.10.2002
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Dem Geschädigten war es zumutbar, im Wege der Strafverfolgung zu versuchen, Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen zu erhalten.OGH 1 Ob 119/99b, 25.05.1999
- Hier: Für sechsundsiebzigjährigen Verletzten, der sich nach dem Unfall in stationärer Behandlung im Krankenhaus befand, wobei er Bettruhe einzuhalten hatte, nicht zumutbar, Namen und Anschrift der Ersatzpflichtigen in Erfahrung zu bringen.OGH 2 Ob 110/83, 04.10.1983
- Nicht zumutbar, dass ein Klient seinen Rechtsanwalt überwacht, ehe ihm nicht ein Missbrauch des Vertrauensverhältnisses bekanntgeworden ist.OGH 3 Ob 694/82, 09.03.1983
- Der Geschädigte darf sich nicht passiv verhalten und sich darauf verlassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erlangen werden; oder sich sogar dieser Kenntnis verschließen.OGH 7 Ob 676/79, 30.08.1979
- Hier: Ungewöhnliche Tätigkeit (§ 1497 ABGB).OGH 8 Ob 124/79, 02.07.1979
- Was dem Verletzten zumutbar ist, um Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung zu bringen, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.OGH 8 Ob 106/78, 27.09.1978
- § 20 UWGOGH 4 Ob 348/77, 14.06.1977
- Hier: Besonderes gelagerter Fall: Ansprüche der hinterbliebenen Frau, die den Unfall ihres tödlich verunglückten Mannes nicht unmittelbar miterlebte.OGH 8 Ob 205/76, 10.11.1976
- Frage an Untersuchungsrichter während der VernehmungOGH 7 Ob 22/76, 29.04.1976
- Um gegen den Lenker und den Eigentümer oder Halter des unfallsbeteiligten Kraftfahrzeuges vorzugehen, bedarf es nicht der Ermittlung des Haftpflichtversicherers.OGH 2 Ob 198/73, 20.12.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034335 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 60.
- OGH 7 Ob 149/25z, 25.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 48/25x, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 204/24m, 29.01.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 163/23h, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 116/23d, 21.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 73/24i, 15.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 200/23b, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 21/22g, 19.07.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 102/21t, 16.12.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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