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Welches Recht gilt, wenn ein ausländisches Auto mich schädigt?

günstig für Geschädigter betrifft Autofahrer, Unfallopfer, Versicherungsnehmer, Versicherungen
Verursacht ein ausländischer Kraftfahrer einen Schaden, wird dieser nach den Haftpflichtgesetzen und Versicherungsbedingungen des besuchten Landes abgewickelt. Der Versicherungsnehmer wird dadurch so behandelt, als hätte er einen Vertrag mit einem Versicherer dieses Landes geschlossen. Auch das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer richtet sich danach.

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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Ein vom ausländischen Kraftfahrer verursachter Schaden ist nach den im Besuchsland geltenden Haftpflichtgesetzen und Versicherungsbedingungen durch das behandelnde Büro im besuchten Land (das auch eine ihr angehörige Haftpflichtversicherung betrauen kann) zu regulieren. Diese Regelung hat daher zur Folge, dass der Versicherungsnehmer auf Grund der grünen Karte so behandelt wird, als ob er einen Versicherungsvertrag mit einem Versicherer des Besuchslandes abgeschlossen hätte (Schmitt S 90, 118, 120, Stiefel - Wussow AKB 79 8.Auflage f). Demnach richtet sich aber auch das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer nach dem Recht des Besuchslandes.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045431 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 12.

Genannte Normen

ABGB §37 K; AKHB 1967 Art1; KFG 1955 §56 Abs1; KFG 1967 §62 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Anwendbares Recht bei Auslandsschäden

Bei Schadenersatzansprüchen ohne Vertrag kommt es auf den Ort an, an dem der Schädiger gehandelt hat, bei einem Unterlassen auf den Ort, an dem er hätte handeln müssen. Das gilt für jede Art der Haftung, also auch ohne Verschulden. Auch wenn Ihnen nur ein Vermögensschaden entstanden ist, genügt es nicht, dass er sich in Österreich auswirkt.

günstig für Schädiger Rechtmäßiges Alternativverhalten und Beweislast

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

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