Welches Gesetz gilt, wenn sich die Rechtslage laufend ändert?
betrifft Vertragsparteien, Versicherte, Leistungsbezieher
Bei Dauerverhältnissen wird jener Teil, der in die Zeit der neuen Rechtslage fällt, nach dem neuen Gesetz beurteilt, sofern für den Übergang nichts anderes vorgesehen ist. Das gilt auch dann, wenn die Beziehung früher öffentlich-rechtlich war und nun privatrechtlich ausgestaltet ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Bei Dauertatbeständen wie Dauerrechtsverhältnissen ist bei einer Gesetzesänderung der in den zeitlichen Geltungsbereich der neuen Rechtslage reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, wenn für den Übergang nichts anderes vorgesehen ist; das gilt auch dann, wenn die alte Rechtslage eine öffentlich-rechtliche Beziehung vorsah und die neue eine privatrechtliche vorsieht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Änderung des § 2 Abs 1 Z 1 KBGG durch BGBl I 2023/115.OGH 10 ObS 143/23m, 19.11.2024
- Hier: § 5 Abs 7 TKG 2003.OGH 6 Ob 173/21s, 22.06.2022
- Hier: Die Anordnung einer Pflichthaftpflichtversicherung gilt mangels gegenteiligen Übergangsrechts nicht für vorher verwirklichte Sachverhalte.OGH 7 Ob 182/17s, 24.05.2018
- Hier: Neueingeführte Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ‑ § 26c ZÄG.OGH 7 Ob 104/14s, 09.07.2014
- Hier: zu § 26c Abs 6 ZÄG idF BGBl 2010/61.OGH 5 Ob 102/12d, 12.06.2012
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Hier: § 37 Abs 1 BB-PG.OGH 9 ObA 63/07s, 08.08.2007
- Nach § 5 ABGB sind im Zweifel nur die Handlungen nach dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes danach zu beurteilen; vorher geschehene Handlungen und sonstige Sachverhalte bleiben ebenso wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz unterworfen.OGH 4 Ob 192/06y, 21.11.2006
- Die Zulässigkeit einer vor dem Inkrafttreten der UrhG-Nov 2003 (BGBl I 2003/32) erfolgten elektronischen „Archivierung" (Speicherung) von Lichtbildern ist nach § 42 UrhG idF vor dieser Novelle zu beurteilen, auch wenn diese auch noch nach diesem Zeitpunkt gespeichert blieben.OGH 4 Ob 186/06s, 21.11.2006
- Eine bereits vor dem 1. Juli 2001 (gemäß § 21 Abs 2 erster Halbsatz ABGB in der vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung) eingetretene Volljährigkeit bleibt von den folgenden Gesetzesänderungen unberührt.OGH 11 Os 35/05i, 23.08.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008732 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 20.
- OGH 10 ObS 143/23m, 19.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 15/16v, 23.02.2017, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 18/16k, 23.02.2017, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 8/16s, 18.03.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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