Welches Recht gilt beim Unterhalt nach einer Gesetzesänderung?
betrifft Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, geschiedene Partner
Gesetze wirken nicht zurück und berühren bereits erworbene Rechte nicht. Bei einem dauernden Verhältnis wie der Ehe mit einer dauernden Folge wie der Unterhaltspflicht bedeutet das: Für die Zeit vor dem Inkrafttreten gilt das alte Recht, für die Zeit danach das neue. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesetzgeber es ausdrücklich anders anordnet.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 23.10.2025 (64 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück, sie haben daher auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Daraus ergibt sich aber für den Fall, dass an ein Dauerrechtsverhältnis, wie die Ehe, eine Dauerrechtsfolge, wie die Unterhaltspflicht, geknüpft ist, dass in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers die Rechtsfolgen, die an den zeitlichen Abschnitt der Tatbestandsverwirklichung vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes geknüpft waren, nach altem Recht, die Rechtsfolgen bezüglich des sich danach weiter verwirklichenden Tatbestandes aber nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind (Wolff in Klang 2 I 73).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Änderung des § 2 Abs 1 Z 1 KBGG durch BGBl I 2023/115.OGH 10 ObS 143/23m, 19.11.2024
- Hier eine von einer Gemeinde geschlossene Vereinbarung als Voraussetzung für die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans.OGH 7 Ob 125/16g, 28.09.2016
- Hier: Haftung des Prospektkontrollors nach dem InvFG 2011.OGH 4 Ob 174/11h, 17.04.2012
- Hier: Änderung von § 25 Abs 1 stmk NaturschutzG.OGH 4 Ob 57/10a, 05.10.2010
- Die Anspruchsberechtigung auf Kinderbetreuungsgeld ist nach der Konzeption der §§ 2 - 5 KBGG, die auf die laufende Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (also nicht nur zu einem bestimmten Stichtag) abstellen, wie ein Dauerrechtsverhältnis zu behandeln.OGH 10 ObS 35/09h, 17.03.2009
Alle 22 Ergänzungen anzeigen
- Bei Dauerrechtsverhältnissen und Dauertatbeständen ist mangels anders lautender Übergangsbestimmungen für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Novellierung die alte Rechtslage anzuwenden und ab dann die neue.OGH 10 ObS 35/09h, 17.03.2009
- Hier: § 28 BörseG: Für dessen Anwendbarkeit ist das Abschlussdatum des Geschäftes von Bedeutung.OGH 1 Ob 81/98p, 25.08.1998
- Hier: Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie, BGBl 1996/759 (GeSchG). (T17a) <br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen BeisatznummerOGH 1 Ob 90/98m, 30.06.1998
- Und auf vorhergegangene Handlungen. (T16a)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen BeisatznummerOGH 1 Ob 90/98m, 30.06.1998
- Diese Bestimmung legt den zeitlichen Geltungsbereich eines kundgemachten Gesetzes fest.OGH 1 Ob 2333/96m, 16.12.1996
- Rückforderungsanspruch des Untermieters nach § 26 Abs 3 MRG idF des 3. WÄG.OGH 6 Ob 2094/96a, 20.06.1996
- Hier: WGG 1979OGH 5 Ob 44/92, 28.04.1992
- Formvorschriften wirken nicht zurück.OGH 9 ObA 606/90, 29.08.1990
- Wohlerworbene Rechte sollen geschont werden.OGH 10 ObS 322/89, 07.11.1989
- Soferne der Gesetzgeber keine ausdrückliche gegenteilige Anordnung trifft.OGH 10 ObS 163/88, 20.09.1988
- Nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte sind nach dem neuen Gesetz zu beurteilen. Vorher geschehene Handlungen (und analog sonstige Sachverhalte) sowie vorher entstandene ("wohlerworbene") Rechte unterliegen weiterhin dem alten, bereits "außer Kraft getretenen" Gesetz.OGH 14 Ob 123/86, 21.10.1986
- Hier: Kündigung eines Darlehens nach § 19 Abs 2 WWG.OGH 5 Ob 38/81, 01.02.1983
- Die Wirksamkeit eines vor diesem Zeitpunkt ausdrücklich oder schlüssig erklärten Verzichtes muss daher nach dem damals geltenden Recht beurteilt werden.OGH 6 Ob 684/81, 24.02.1982
- Rechtsfolgen des Geprüftseins als Dauertatbestand, wenn Ablegung noch vor neuem Recht erfolgte, nach neuem Recht ab dessen Wirksamwerden (§ 14 Abs 1 lit e BAG idF BGBl 1978/232).OGH 4 Ob 64/79, 11.09.1979
- Unterhaltspflicht (Kind).OGH 7 Ob 703/79, 30.08.1979
- § 92 ABGB aF.OGH 3 Ob 649/77, 20.12.1977
- Hier: Gesonderte Wohnungsnahme.OGH 5 Ob 587/77, 31.05.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008745 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 64.
- OGH 9 ObA 102/24a, 23.10.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 ObS 92/25i, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 52/24v, 02.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 143/23m, 19.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 117/23a, 05.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 184/20z, 25.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 125/16g, 28.09.2016, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 101/16f, 24.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 4 § 5
- ABGB § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
Verwandte Fragen
Anderes · Neues Recht bei Dauerzuständen
Anderes · Neues Gesetz bei laufenden Dauerverhältnissen
Familienrecht · Anwendbares Recht bei Unterhaltsrückstand
Anderes · Gesetzesänderung bei Dauerverhältnissen
Anderes · Rückwirkung von Gesetzen