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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.02.2017 · Fall aus Tirol

OGH 2 Ob 15/16v

Worum es ging: Welches Gesetz gilt, wenn sich die Rechtslage laufend ändert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei Dauerverhältnissen wird jener Teil, der in die Zeit der neuen Rechtslage fällt, nach dem neuen Gesetz beurteilt, sofern für den Übergang nichts anderes vorgesehen ist. Das gilt auch dann, wenn die Beziehung früher öffentlich-rechtlich war und nun privatrechtlich ausgestaltet ist.

Der Kreis jener Personen, die statt Ansprüchen aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch vertragliche Ansprüche erhalten, ist eng zu ziehen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches fehlt, wenn Sie aus Ihrer eigenen Vertragsbeziehung bereits einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz haben.

Eine einmalige Unachtsamkeit macht jemanden noch nicht zu einer untüchtigen Person. Wer nur unter Anleitung und Aufsicht ordentlich arbeiten kann, gilt ohne diese Aufsicht nur dann als untüchtig, wenn nachgewiesen wird, dass er die Arbeiten wirklich nur mit ordentlicher Überwachung schafft.

Wer sonst tüchtig ist, wird durch ein einmaliges Versagen nicht untüchtig. Dafür muss ein dauerhafter Zustand vorliegen.

Nein. Wer einen Eisenbahnkesselwagen nur besitzt, mietet oder untervermietet, betreibt damit keine Eisenbahn, weil ihm die Verfügungsgewalt über den Betrieb samt den Gleisanlagen fehlt. Auch wer bloß Waggons zur Verfügung stellt, ohne selbst Verkehrsdienste zu erbringen, ist kein Betriebsunternehmer.

Eine Richtlinie der Europäischen Union gilt grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern muss erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Gegenüber einer anderen Privatperson können Sie sich daher nicht direkt darauf stützen. Behörden und Gerichte müssen das heimische Recht aber so weit wie möglich im Sinn der Richtlinie auslegen.

Werden Sie durch die Schutzpflichten eines Vertrages geschützt, ohne selbst Vertragspartner zu sein, beruht dieser Schutz auf dem Gesetz. Bei einem Fall mit Auslandsbezug richtet sich das anwendbare Recht deshalb nach den Regeln für Schäden außerhalb von Verträgen und nicht nach dem Vertragsrecht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 5 ABGB § 1313a ABGB § 1315 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

103 Absätze, 35.482 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Geschäftszahl

2Ob15/16v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ÖBB-Infrastruktur AG, *****, vertreten durch Walch & Zehetbauer Rechtsanwälte OG in Wien, sowie der auf Seite der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin R***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** S.A., *****, Frankreich, vertreten durch Dr. Karin Prutsch und andere Rechtsanwälte in Graz, 2. S***** S.A., *****, Frankreich, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 837.088,62 EUR sA und Feststellung (Streitwert 100.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. November 2015, GZ 4 R 142/15m-202, mit welchem das (richtig) Teil- und Teilzwischenurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27. Mai 2015, GZ 6 Cg 140/11t-186, infolge Berufungen der klagenden und der zweitbeklagten Partei in Ansehung der erstbeklagten Partei bestätigt und in Ansehung der zweitbeklagten Partei abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Soweit sich die außerordentlichen Revisionen gegen die Abweisung des gegen die erstbeklagte Partei erhobenen Begehrens richten, wird ihnen nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit 3.531,66 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 321,06 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Soweit sich die außerordentlichen Revisionen gegen die Abweisung des gegen die zweitbeklagte Partei erhobenen Leistungsbegehrens richten, werden sie mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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