Was gilt, wenn das Gericht ein verspätetes Rechtsmittel behandelt?
betrifft Antragsteller, Parteien eines Verfahrens
Erledigt das Rekursgericht ein verspätetes Rechtsmittel inhaltlich, verstößt es gegen die Rechtskraft des ersten Beschlusses. Das ist ein besonders schwerer Fehler. Der Oberste Gerichtshof greift ihn von sich aus auf, wenn ein rechtzeitiges weiteres Rechtsmittel vorliegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2007)
Die sachliche Erledigung eines verspäteten Rekurses durch das Rekursgericht begründet wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses Nichtigkeit. Dies ist vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines rechtzeitigen Revisionsrekurses von Amts wegen wahrzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein solcher Mangel führt zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung als nichtig und zur Zurückweisung des an die zweite Instanz gerichteten Rechtsmittels.OGH 2 Ob 76/19v, 24.06.2019
- Im Rechtsmittelsystem des AußStrG 2005 wird der Begriff „Nichtigkeit“ vermieden; der Eingriff in die Rechtskraft wird aber ausdrücklich als Revisionsrekursgrund normiert (§ 66 Abs 1 Z 1 iVm § 56 Abs 1 AußStrG). Gelangt das Rechtsmittelgericht aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels zu der Überzeugung, dass der angefochtene Beschluss oder das Verfahren an einem bisher unbeachtet gebliebenen Mangel ua nach dem § 56 Abs 1 AußStrG leidet, so ist dieser wahrzunehmen, auch wenn er von keiner der Parteien geltend gemacht wurde und er die Richtigkeit der Entscheidung nicht berührt (§ 55 Abs 3 AußStrG).OGH 10 Ob 32/12x, 17.12.2012
- Hier: Eine Wahrnehmung der ebenso gegebenen Versäumung der Rekurs(-beantwortungs-)frist kommt mangels eines zulässigen (weil nicht rechtzeitigen) Rechtsmittels nicht in Frage.OGH 5 Ob 155/09v, 11.02.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0122081 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 13.
- OGH 3 Ob 48/26v, 29.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 178/23x, 04.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 65/22b, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 66/22z, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 67/22x, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 68/22v, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 69/22s, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 64/22f, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 73/22d, 25.05.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 74/22a, 25.05.2022, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AußStrG 2005 §46 Abs1 A; AußStrG 2005 §56; AußStrG 2005 §65 Abs1; AußStrG 2005 §71
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