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Anderes · Auslegung eines Bescheids

Wie wird ausgelegt, was ein Bescheid der Behörde anordnet?

betrifft Bürger, Unternehmer, Versicherte, Antragsteller
Ein Bescheid wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag. Maßgeblich ist der objektive Inhalt, also das, was die Behörde im Spruch tatsächlich zum Ausdruck gebracht hat, nicht was sie oder die Beteiligten gemeint haben. Bleiben Zweifel über den Spruch, wird auch die Begründung herangezogen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Bescheide sind zur Folge ihres normativen Charakters nicht nach den Regeln der §§ 14 ff ABGB, sondern wie Gesetze gemäß den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (ÖJZ 1981, 275/188; VwGHSlg A 10.163 ua). Maßgeblich ist demnach der objektive Inhalt des Bescheids, also die zum Ausdruck gebrachte Willensäußerung der Behörde, nicht aber die Absicht der allenfalls vorher korrespondierenden Parteien. Der Bescheid bildet insoferne eine neue Rechtsgrundlage für Rechte und pflichten und hat Normqualität.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008822 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 11.

Im Gesetz

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