Wie wird ausgelegt, was ein Bescheid der Behörde anordnet?
betrifft Bürger, Unternehmer, Versicherte, Antragsteller
Ein Bescheid wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag. Maßgeblich ist der objektive Inhalt, also das, was die Behörde im Spruch tatsächlich zum Ausdruck gebracht hat, nicht was sie oder die Beteiligten gemeint haben. Bleiben Zweifel über den Spruch, wird auch die Begründung herangezogen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Bescheide sind zur Folge ihres normativen Charakters nicht nach den Regeln der §§ 14 ff ABGB, sondern wie Gesetze gemäß den §§ 6 und 7 ABGB auszulegen (ÖJZ 1981, 275/188; VwGHSlg A 10.163 ua). Maßgeblich ist demnach der objektive Inhalt des Bescheids, also die zum Ausdruck gebrachte Willensäußerung der Behörde, nicht aber die Absicht der allenfalls vorher korrespondierenden Parteien. Der Bescheid bildet insoferne eine neue Rechtsgrundlage für Rechte und pflichten und hat Normqualität.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Spielstättenkonzessionen nach dem Wr VeranstaltungsG (aF).OGH 7 Ob 188/23g, 11.12.2023
- Hier: Auch wenn der Wortlaut des Spruchs des bekämpften Bescheids zunächst nur andere Erkrankungen im Zusammenhang mit der Feststellung von Folgen einer Berufskrankheit erwähnte, ist die im Klagebegehren nunmehr enthaltene Erkrankung vom Bescheidgegenstand erfasst, zumal diese Gesundheitsstörung bereits im Verlauf des Verwaltungsverfahrens durch weitere Meldungen des Leistungsempfängers hervorkam, Leistungsansprüche in der Unfallversicherung auch von Amts wegen festzustellen sind, der Bescheid außerdem allgemein über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Leistungen aus der Unfallversicherung abspricht und in seiner Begründung – ebenfalls allgemein – auf „bestehende Beschwerden“ abstellt.OGH 10 ObS 141/22s, 13.12.2022
- Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruchs, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen.OGH 6 Ob 57/21g, 06.08.2021
- Der Spruch eines Bescheids ist nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also rein objektiv seinem Wortlaut nach und nicht nach der subjektiven Absicht des Bescheidverfassers auszulegen.OGH 6 Ob 124/16b, 29.05.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008822 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 9 ObA 78/20s, 25.11.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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