Wie wird ausgelegt, was ein Gerichtsurteil genau anordnet?
betrifft Kläger, Beklagter, Gläubiger, Schuldner
Was ein Gericht entschieden hat, ergibt sich zuerst aus dem Spruch des Urteils. Erst wenn dieser unklar bleibt, werden die Begründung und der zugrunde liegende Antrag herangezogen. Was das Gericht gemeint haben mag, aber nicht deutlich ausgedrückt hat, zählt nicht; ebenso wenig, was sich die Parteien vorgestellt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.09.2019 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Der Sinngehalt einer Entscheidung ist in erster Linie aus ihrem Spruch, hilfsweise aus ihrer Begründung und der der Entscheidung zugrundeliegenden Antragstellung zu ermitteln. Ein etwa in der Entscheidung selbst objektiv nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck gebrachter richterlicher Entscheidungswille ist als Auslegungsmittel der gerichtlichen Entscheidung ebenso untauglich wie etwa auch eine im Parteienantrag objektiv nicht eindeutig ausgedrückte Parteienabsicht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auf eine allenfalls übereinstimmende Vorstellung der Parteien von den tatsächlichen Verhältnissen kommt es nicht an.OGH 3 Ob 1/20y, 26.02.2020
- Hier: Vollstreckbarkeitsvermerk unbeachtlich.OGH 4 Ob 120/08p, 08.07.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000234 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 5 Ob 102/19i, 24.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 195/17p, 13.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 265/15d, 20.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 4 § 6
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 411
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