OGH 9 ObA 78/20s
Worum es ging: Wie wird ausgelegt, was ein Bescheid der Behörde anordnet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Bescheid wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag. Maßgeblich ist der objektive Inhalt, also das, was die Behörde im Spruch tatsächlich zum Ausdruck gebracht hat, nicht was sie oder die Beteiligten gemeint haben. Bleiben Zweifel über den Spruch, wird auch die Begründung herangezogen.
Ja, wenn der Kollektivvertrag das selbst zulässt. Die Vertragsparteien dürfen einzelne Bestimmungen ausdrücklich nachgiebig gestalten, sodass Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag davon abweichen können. Im Regelfall bleibt der Kollektivvertrag aber zwingend.
Beim Vergleich zweier Regelungen kommt es auf die Einzelfälle der betroffenen Arbeitnehmer an. Was Sie oder Ihr Arbeitgeber persönlich für besser halten, ist dabei nicht ausschlaggebend. Geprüft wird nach objektiven sozialpolitischen Wertmaßstäben.
Nicht von selbst. Die Pflicht, Sie nach der Lehre weiter zu beschäftigen, fällt durch die Stilllegung des Betriebs nicht einfach weg. Der Lehrberechtigte muss sich davon durch die zuständige Stelle befreien lassen; an deren Entscheidung sind die Gerichte gebunden. Nach Antritt der Behaltezeit ist nur mehr eine Bewilligung zur vorzeitigen Kündigung möglich.
Nach dem Ende der Lehrzeit besteht die Pflicht, mit Ihnen einen Arbeitsvertrag von mindestens vier Monaten abzuschließen. Der Vertrag entsteht dabei nicht von selbst: Schließt der Betrieb ihn nicht ab, haben Sie einen Anspruch auf Erfüllung oder allenfalls auf Entschädigung. Arbeiten Sie unmittelbar nach der Lehre ohne weitere Vereinbarung weiter, gilt der Vertrag als geschlossen.
Ja. Das Lehrverhältnis ist trotz seines Ausbildungszwecks ein Dienstverhältnis, der Lehrvertrag gilt als Arbeitsvertrag. Endet die Lehrzeit und arbeiten Sie weiter, beginnt grundsätzlich ein neues Arbeitsverhältnis. Lehrzeit und anschließende Beschäftigung bilden daher nicht ohne weiteres eine Einheit.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 25.05.2020, 6 Ra 2/20s-16
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1155 ABGB § 1162b AngG Art. 1 § 29 ArbVG Art. 3 ZPO § 52
Entscheidungstext
52 Absätze, 24.601 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Geschäftszahl
9ObA78/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.
Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätin und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** D*****, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz gegen die beklagte Partei S***** K*****, vertreten durch die Konrad Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 11.276,28 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Mai 2020, GZ 6 Ra 2/20s-16, mit dem über Berufung beider Parteien das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Juni 2019, GZ 29 Cga 6/19g-10, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie (unter Aufrechterhaltung der ausgesprochenen Kostenvorbehalte) einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils insgesamt als Teilurteil zu lauten haben:
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