Darf ein Fremder die Akten über eine Erwachsenenvertretung einsehen?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Angehörige, Antragsteller
Auch wer am Verfahren nicht beteiligt ist, kann Akteneinsicht bekommen. Im außerstreitigen Verfahren wird dabei aber auf den Zweck des Verfahrens Rücksicht genommen, weil dort häufig Familien- und Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die niemanden sonst angehen. Reicht die im Gesetz vorgesehene Verständigung für Ihr rechtliches Interesse aus, wird die Einsicht nicht bewilligt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 05.12.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Im Bereich des Außerstreitverfahrens erfährt das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist. Die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liegt nämlich darin, daß vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind. Für den Bereich des Sachwalterrechtes tritt noch hinzu, daß der Gesetzgeber im § 248 AußStrG eine differenzierte Regelung der Verständigung getroffen hat. Zwar wird durch diese Regelung die Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nicht ausgeschlossen, doch erfährt sie insoweit eine Einschränkung, als sie dann nicht zu bewilligen ist, wenn bereits durch die im Gesetz vorgesehene Verständigung dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen werden kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Antrag auf Einsicht in einen Akt über die nacheheliche Aufteilung.OGH 6 Ob 116/20g, 15.09.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008863 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 178/22w, 05.12.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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