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Darf ich als Außenstehender in einen Gerichtsakt schauen?

betrifft Dritte, Verfahrensparteien, Erben, Gläubiger
Ein Dritter darf einen Gerichtsakt nur einsehen, wenn er daran ein konkretes rechtliches Interesse hat. Die Einsicht muss für seine Rechtsverhältnisse Bedeutung haben und sich für ihn günstig auswirken, etwa weil er seine Beweislage verbessern kann. Das gilt nur, wenn er aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber wissen muss.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.01.2024 (29 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht muss konkret gegeben sein. Die Einsichtnahme und Abschriftnahme muss Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben und die Kenntnis des betreffenden Akteninhaltes muss sich auf die privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Verhältnisse des Dritten günstig auswirken, sei es auch nur dadurch, dass er instandgesetzt wird, die Beweislage für sich günstiger zu gestalten. Das rechtliche Interesse kann unter den beschriebenen Voraussetzungen allerdings nur dann anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0037263 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 29.

Im Gesetz

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