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Genügt mein finanzielles Interesse für Einsicht in einen Gerichtsakt?

günstig für Verfahrenspartei betrifft Dritte, Gläubiger, Erben, Verfahrensparteien
Nein. Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, das über bloß wirtschaftliche Interessen und über reine Neugier hinausgeht. Die Kenntnis des Akteninhalts muss sich auf Ihre eigenen Rechtsverhältnisse auswirken; erst danach wird abgewogen, ob Ihr Recht jenes der Verfahrensparteien überwiegt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 05.12.2022 (29 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Einem Dritten kann Einsichtnahme und Abschriftnahme von Prozessakten gestattet werden, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, wobei ein allgemeines öffentliches Interesse an Information sowie ein reines Informationsbedürfnis des Einsichtbegehrenden selbst nicht ausreicht. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079198 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 29.

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