Darf im Verwaltungsrecht eine fehlende Regelung ergänzt werden?
betrifft Bürger, Unternehmer, Antragsteller, Verfahrensbeteiligte
Ja, grundsätzlich ist auch dort eine Übertragung ähnlicher Regeln erlaubt. Anders als im Privatrecht darf aber im Zweifel nicht schon daraus, dass eine ausdrückliche Regelung fehlt, auf eine Lücke geschlossen werden. Die Ergänzung kommt daher nur zurückhaltend in Betracht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 10.05.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Analogie ist zwar grundsätzlich auch im Verwaltungsrecht erlaubt (VwSlg 6973/A), doch ist dabei zu beachten, dass im öffentlichen Recht (anders als im Privatrecht) im Zweifel aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesregelung nicht auf eine Lücke geschlossen werden darf (VwSlg 9677/A; VwSlg 11305/A).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: StPEG.OGH 8 Ob 126/11d, 24.10.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008912 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 10 Ob 6/16d, 10.05.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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