Darf eine Ausnahmeregel auf ähnliche Fälle ausgedehnt werden?
betrifft Kläger, Beklagter, alle Rechtsuchenden
Auch eine Ausnahmeregel kann weiter ausgelegt und auf ähnliche Fälle übertragen werden. Zulässig ist das aber nur innerhalb jenes engeren Grundgedankens, der dieser Ausnahme zugrunde liegt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 08.08.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Soweit dem Ausnahmesatz ein gegenüber dem allgemeinen Grundsatz "engeres Prinzip" zugrunde liegt, ist innerhalb "dieses Prinzipes" eine erweiternde Auslegung und auch Analogie gestattet (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 2. Auflage, 329; ähnlich Ehrenzweig 2. Auflage I/1 79 f; SZ 41/3).
Siehe Ds 6/71 vom 08.05.1972
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verjährungsbestimmung des § 27 Abs 3 MRG.OGH 5 Ob 276/02b, 17.12.2002
- Folgend sind auch Ausnahmeregelungen im Rahmen ihrer engeren ratio legis der ausdehnenden Auslegung und auch der Analogie fähig (SZ 69/159).OGH 4 Ob 230/02f, 19.11.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0008937 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 5 Ob 75/24a, 08.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 76/24y, 31.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 200/18z, 13.12.2018, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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