Kann die Pensionsversicherung auch andere Personen bevollmächtigen?
betrifft Versicherte, Pensionisten, Sozialversicherungsträger, Arbeitnehmer
Ein Sozialversicherungsträger ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Neben seinen eigenen Organen kann er sich wie jede andere juristische Person auch durch andere Personen vertreten lassen, wenn diese von den zuständigen Organen bevollmächtigt wurden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gehört als Sozialversicherungsträger zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechtes. Neben ihrer organschaftlichen Vertretung besteht wie bei anderen juristischen Personen die Möglichkeit der Vertretung durch sonstige Personen, die von den satzungsgemäß berufenen Organen dazu rechtsgeschäftlich bevollmächtigt wurden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sektionsleiter des BM für Inneres aufgrund des Gesetzes ermächtigt, eine Zuschlagserklärung „für den Bundesminister" zu unterschreiben.OGH 2 Ob 235/05f, 20.10.2005
- Hier: Kulturberater des Landeshauptmannes.OGH 1 Ob 137/03h, 01.07.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009096 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 ObA 83/24g, 26.08.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 26
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 436 · Teilnahme der Betriebsvertretung
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