Entfällt eine gerichtliche Vertretung, wenn ich mir anders helfen kann?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene, Angehörige, ältere Menschen, Erwachsenenvertreter
Die Bestellung eines Vertreters ist unzulässig, wenn Sie sich der Hilfe anderer auf rechtlich einwandfreie Weise bedienen können, etwa durch Erteilung einer Vollmacht oder durch Genehmigung einer Geschäftsführung. Das ist aber nur möglich, wenn Sie zumindest zeitweise nicht durch eine psychische oder geistige Beeinträchtigung eingeschränkt sind.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Die Bestellung eines Sachwalters ist dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann, zum Beispiel durch Vollmachtserteilung, Genehmigung einer Geschäftsführung und dergleichen, was nur dann möglich ist, wenn er zumindest zeitweise nicht psychisch oder geistig behindert ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Auch der bloße Hinweis auf eine mögliche Vertretung durch nahe Angehörige schließt im konkreten Einzelfall die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters nicht zwingend aus.OGH 10 Ob 76/19b, 19.11.2019
- Allein der Hinweis, dass sich eine betroffene Person einer anwaltlichen Vertretung bedienen kann, macht eine Sachwalterschaftsbestellung aber nicht entbehrlich.OGH 1 Ob 119/15d, 08.07.2015
- Hier: „schlichte“ Vollmacht.OGH 7 Ob 98/12f, 28.06.2012
- Für eine Anerkennung der Bevollmächtigung als „andere Hilfe" im Sinn des § 268 ABGB muss auch feststehen, dass der Bevollmächtigte die im Bevollmächtigungsvertrag genannten Aufgaben auch auftragsgemäß übernommen hat.OGH 3 Ob 154/08f, 03.10.2008
- Im Lichte der mit dem noch nicht in Kraft getretenen Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 verfolgten Absicht des Gesetzgebers, dem Ansteigen der Sachwalterschaften entgegenzuwirken, das Subsidiaritätsprinzip stärker zu betonen und hiefür das Institut einer Vorsorgevollmacht an eine Person des Vertrauens als künftiger Vertreter des Betroffenen zu schaffen ist § 273 Abs 2 ABGB jedenfalls nicht restriktiv dahin auszulegen, dass schon jede fehlende Fähigkeit eines Betroffenen, die Eignung eines Bevollmächtigten in fachlicher und charakterlicher Hinsicht verlässlich feststellen zu können, zwingend die Zulässigkeit einer Sachwalterbestellung auslöst.OGH 3 Ob 208/06v, 19.10.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048997 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 7 Ob 79/24d, 23.10.2024, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 273 · Auswahl und Bestellung
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