ABGB § 26
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Grundsätzlich nicht, ausnahmsweise schon. Niemand darf eine Gesellschaft dazu benützen, andere zu schädigen oder Gesetze zu umgehen; in solchen Fällen kann zum Schutz der Gläubiger auf die Personen hinter der Gesellschaft gegriffen werden. Umgekehrt geht es nicht: Die Gesellschaft haftet nicht für die privaten Schulden ihres Gesellschafters.
Nach außen kommt es nur darauf an, dass die Erklärung von dem dafür zuständigen Organ abgegeben wurde. Ob sie im Inneren auf einem satzungsgemäßen Beschluss beruht, ist dafür nicht maßgeblich.
Ja. Eine Gemeinde, ein Verein oder eine Gesellschaft haftet für unerlaubte Handlungen, die ihre Vertreter in Ausübung ihrer Vertretungsbefugnis begehen. Das gilt auch für Personen, die in der Organisation eine leitende Stellung mit eigener Entscheidungsbefugnis innehaben. Umgekehrt muss sie sich das Verschulden ihrer Organe auch als Mitverschulden zurechnen lassen.
Nicht für jeden. Für Mitarbeiter in untergeordneter Stellung haftet eine Gesellschaft außerhalb eines Vertrags nur eingeschränkt, etwa wenn diese untüchtig oder gefährlich sind. Sie haftet aber, wenn ihre leitenden Personen die Überwachung vernachlässigt oder die Abläufe schlecht organisiert haben.
Ja. Auch Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften haften für Pflichtverletzungen ihrer Organe schon vor Vertragsabschluss, selbst wenn diese den Vertrag gar nicht allein abschließen durften. Sie müssen Sie insbesondere darüber aufklären, ob das Geschäft noch genehmigt werden muss, wenn ihnen das bekannt oder leichter erkennbar ist als Ihnen. Bleiben Sie im guten Glauben, es brauche keine Genehmigung, und wird diese dann nicht erteilt, haftet die Körperschaft für Ihr Vertrauen.
Nein. Auch wenn die Satzung keine vorherige Anhörung vorsieht, muss Ihnen Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Es genügt eine schriftliche oder mündliche Möglichkeit dazu. Entscheidend ist, dass Ihnen die Ausschlussgründe konkret vorgehalten werden, damit Sie sich verteidigen können.
Nicht nur Menschen, sondern auch Unternehmen und andere juristische Personen haben ein Recht auf ihre Ehre. Sie können sich daher gegen Beeinträchtigungen ihres Rufes zur Wehr setzen.
Eine Gesellschaft oder ein Verein kann selbst kein Verschulden haben. Ein Verschulden trifft immer nur die für sie handelnden Menschen. Erst danach ist zu prüfen, ob deren Verhalten der Gesellschaft rechtlich zuzurechnen ist.
Ein Unternehmen oder ein Verein haftet für das Verschulden jener Personen, die dort eine leitende Stellung haben und eigenverantwortlich entscheiden dürfen. Deren Fehler werden also der Organisation selbst zugerechnet.
Ja. Verletzen Gesellschafter, Geschäftsführer oder Prokuristen ein Konkurrenzverbot, das die Gesellschaft vereinbart hat, muss sich die Gesellschaft diese Verstöße zurechnen lassen. Sie hatte es in der Hand, das vertragswidrige Verhalten zu verhindern.
Bei einer Firma kommt es darauf an, was jene Personen wissen, die sie im betreffenden Bereich nach außen vertreten. Ihr Wissen wird der Firma zugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Person allein oder nur gemeinsam mit anderen vertreten darf und ob sie mit der Sache tatsächlich befasst war.
Beitragsgemeinschaften für Güterwege sind Zwangsgemeinschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit; ihre Bildung ist Sache der Gemeinde. Sie erfassen alle, deren Grundstücke durch die Straße erschlossen werden, und sind nicht auf die unmittelbaren Anrainer beschränkt.
Ja. Zu den persönlichen Nachteilen zählt auch der Schaden am äußeren Ansehen, den ein Unternehmen in der Gemeinschaft erleidet. Dieser Nachteil darf bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden. Ob die Voraussetzungen vorliegen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Unternehmen mit einem sehr großen Kreis von Beteiligten können keine Kränkung erleiden; ihnen kann stattdessen eine Geldbuße zugesprochen werden. Voraussetzung ist ein ernstlich beeinträchtigender Wettbewerbsverstoß, der ihre soziale Geltung verletzt. Damit sie natürlichen Personen gleich behandelt werden, muss die Beeinträchtigung besonders schwer sein.
Maßgeblich ist, welchen Ruf das betroffene Unternehmen erlangt hatte und wie stark dieser Ruf durch den Verstoß gelitten hat. Je schwerer die Wettbewerbsverletzung wiegt, desto größer ist der Schaden.
Die Landespartei. Hat die Gemeindeorganisation keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist sie nur eine örtliche Untergliederung der Landespartei, gilt die Landespartei als Veranstalterin des Festes. Sie ist damit die richtige Gegnerin für Ihre Ansprüche.
Eine Gesellschaft haftet für Fehler ihrer leitenden Personen nicht immer. Steht das Verschulden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der leitenden Funktion, besteht keine Haftung der Gesellschaft.
Die Eigentümergemeinschaft ist nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft rechtsfähig. Nur dort kann sie Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen sowie klagen und geklagt werden. Geht es nicht um die Verwaltung, etwa bei der Vermietung einer einzelnen Wohnung, müssen Sie die Eigentümer selbst in Anspruch nehmen.
Ja. Schließt eine Gemeinde einen Vertrag wie eine Privatperson ab, müssen die Unterschriften jener Personen, die nach den Organisationsvorschriften unterfertigen dürfen, gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Nicht nötig ist das nur dann, wenn die Urkunde bereits die genehmigende Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes trägt.
Ein Sozialversicherungsträger ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Neben seinen eigenen Organen kann er sich wie jede andere juristische Person auch durch andere Personen vertreten lassen, wenn diese von den zuständigen Organen bevollmächtigt wurden.
Nein, nicht der Botschaft selbst. Eine Gesandtschaft oder Botschaft ist nur eine Behörde eines fremden Staates und kann als solche nicht Partei eines Gerichtsverfahrens sein. Eine gegen sie gerichtete Aufkündigung ist deshalb zurückzuweisen.
Auch eine Stadtgemeinde kann sich beim Verkauf eines Grundstücks das Recht vorbehalten, es später wieder zurückzukaufen. Der Rechtssatz betrifft dieses Wiederkaufsrecht einer Stadtgemeinde.
Ob eine ausländische Einrichtung rechtlich entstanden ist und ob sie noch besteht, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem sie ihren Sitz hat. Österreichische Gerichte beurteilen das also nicht nach österreichischem Recht.
Es kommt auf die Stellung dieser Person an. Als Repräsentant gilt nur, wer eine Stellung innehat, die ihn tatsächlich und in entscheidender Weise an der Willensbildung des Verbandes teilnehmen lässt; eine bloß mittelbare Berufung durch die Satzung genügt dafür. Ein Flugbetriebsleiter hat allein aufgrund dieser Funktion keine solche Stellung.