Darf ein Gericht vom Wortlaut eines Gesetzes abweichen?
betrifft Kläger, Beklagte, alle Rechtsuchenden
Das Gericht muss zuerst genau feststellen, wie der Gesetzestext wirklich lautet. Stellt sich heraus, dass dem Gesetzgeber beim Formulieren ein Fehler unterlaufen ist, darf das Gericht den Text nur dann anders anwenden, als er geschrieben steht, wenn sich der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisen lässt. Sonst bleibt es beim geschriebenen Wortlaut.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 16.09.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Der Richter muss bei der Anwendung des Gesetzes zunächst einmal in kritischer Weise den echten und richtigen Gesetzestext ermitteln. Ergibt sich dabei, dass der Gesetz gewordene Wortlaut insoferne fehlerhaft ist, als er nicht dem Willen des Gesetzesgebers entspricht, dann liegt ein Redaktionsversehen vor, dessen Verbesserung (durch Anwendung des wahren Willens des Gesetzesgebers) im Wege abändernder Auslegung jedoch nur dann zulässig ist, wenn der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es soll einem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der mit der Gesetzessystematik und ihren zugrunde liegenden Wertungen im Einklang steht, über einen unzulänglich formulierten Gesetzestext hinaus zum Durchbruch verholfen werden.OGH 10 ObS 82/23s, 09.07.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009100 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 10 ObS 81/25x, 16.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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