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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 ObS 81/25x

Worum es ging: Zählt beim Gesetz nur der Wortlaut?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wortlaut und Aufbau des Gesetzes gehen der Entstehungsgeschichte nur dort vor, wo allein diese Gesichtspunkte in Frage stehen. Führt das wörtliche Verständnis zu Widersprüchen oder zu einem Ergebnis, das dem allgemeinen Wertungsverständnis widerspricht, darf auch die Absicht des Gesetzgebers herangezogen werden. Selbst ein klarer Wortlaut ist keine unüberschreitbare Grenze, wie die im Gesetz vorgesehene sinngemäße Anwendung zeigt.

Nein. Eine allgemeine Rangordnung der Auslegungskriterien, die man der Reihe nach abarbeiten könnte, gibt es nicht. Weisen die Methoden in verschiedene Richtungen, nimmt das Gericht eine Gesamtwürdigung vor und bestimmt daraus wertend den Sinn der Regelung.

Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden. Sie dürfen bei der Auslegung keine rechtspolitischen Überlegungen berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht zu einer Änderung veranlasst haben. Unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache der Gesetzgebung, nicht der Rechtsprechung.

Das Gericht muss zuerst genau feststellen, wie der Gesetzestext wirklich lautet. Stellt sich heraus, dass dem Gesetzgeber beim Formulieren ein Fehler unterlaufen ist, darf das Gericht den Text nur dann anders anwenden, als er geschrieben steht, wenn sich der wahre Wille des Gesetzgebers mit Sicherheit nachweisen lässt. Sonst bleibt es beim geschriebenen Wortlaut.

Lässt der Wortlaut einer Vorschrift zwei Deutungen zu, gilt jene, bei der die Regelung einen eigenen Anwendungsbereich behält. Bei der wörtlichen Auslegung darf man nicht stehen bleiben, wenn einzelne Bestimmungen dadurch sinnlos blieben.

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Bei der Auslegung einer Vorschrift ist entscheidend, was sich bei wertender Beurteilung als ihr eigentlicher Sinn ergibt. Dieser Zweck begrenzt zugleich, für welche Schäden gehaftet wird. Dem Gesetzgeber darf dabei weder ein zweckloser oder kaum vollziehbarer Wille unterstellt noch ein sich aufdrängender Zweck einfach ausgeklammert werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 6 ABGB Art. 4 § 7

Entscheidungstext

58 Absätze, 19.982 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.09.2025

Geschäftszahl

10ObS81/25x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden und den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Schrottmeyer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M. und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2025, GZ 8 Rs 36/25k-13, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13. November 2024, GZ 35 Cgs 197/24b-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entscheidung lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld von 6,06 EUR täglich für den Zeitraum von 5. 12. 2024 bis 8. 3. 2025 jeweils am 10. des Folgemonats im Nachhinein zu zahlen.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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