Ändert die Scheidung meinen Unterhaltsanspruch als beklagter Ehegatte?
betrifft Geschiedene, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Nein, sie ändert Ihre unterhaltsrechtliche Stellung nicht. Für Ihren Anspruch gelten auch nach der Scheidung dieselben Maßstäbe wie in der aufrechten Ehe. Das bedeutet aber nicht, dass Sie nach der Scheidung keinesfalls schlechter stehen dürfen als davor: Ändern sich die maßgeblichen Umstände, kann der Anspruch wegfallen oder auch erst später entstehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 30.01.2018 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
§ 69 Abs 2 EheG ordnet für die davon betroffenen Scheidungsfälle nicht an, daß der beklagte Ehegatte nach der Scheidung nicht schlechtergestellt werden dürfe, als er vor der Scheidung tatsächlich gestellt war; die Bestimmung besagt lediglich, daß für den Unterhaltsanspruch auch nach der Scheidung der § 94 ABGB gilt, daß sich also die unterhaltsrechtliche Stellung des beklagten Ehegatten durch die Scheidung nicht ändert.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Von dieser Regelung sind sonstige Umstände ‑ wie auch die Auszahlungsregelung des § 71 BSVG ‑ nicht erfasst.OGH 6 Ob 94/11h, 16.06.2011
- Für die Unterhaltsentscheidung nach § 69 Abs 2 EheG kommt es nicht auf die früheren, sondern auf die nunmehr gegebenen beiderseitigen Beitragsmöglichkeiten an.OGH 3 Ob 197/02w, 29.01.2003
- Ein zum Zeitpunkt der Ehescheidung bestandener Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten kann später zufolge Änderung der nach § 94 ABGB maßgeblichen Umstände wegfallen; umgekehrt kann aber dem beklagten Ehegatten auch erst nach der Scheidung zufolge Eintritts der gesetzlichen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch erwachsen.OGH 1 Ob 288/98d, 27.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009536 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 1 Ob 231/17b, 30.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
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