Habe ich nach einvernehmlicher Scheidung Anspruch auf Unterhalt?
betrifft geschiedene Ehegatten, Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige
Nach einer einvernehmlichen Scheidung besteht zwischen den geschiedenen Ehegatten grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Maßgeblich ist, was Sie vereinbart haben. Das Gesetz trägt dieser Ausgangslage mit einer eigenen Regelung Rechnung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 27.04.2023 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
§ 69a EheG trägt dem Umstand Rechnung, dass nach einer einvernehmlichen Scheidung gemäß § 55a EheG grundsätzlich kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zwischen den geschiedenen Gatten besteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Liegt eine rechtswirksame Vereinbarung über die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nicht vor, normiert § 69a Abs 2 EheG, dass der Anspruch auf Unterhalt nach „Billigkeit“ in einem im Gesetz nicht näher ausformulierten Umfang besteht.OGH 2 Ob 219/11m, 20.09.2012
- Das gilt auch für ein nach einem zunächst abgegebenen Unterhaltsverzicht erstmals gestelltes Begehren auf Unterhalt wegen einer eingetretenen Notlage.OGH 6 Ob 83/08m, 08.05.2008
- § 72 EheG ist auf ein Begehren auf Erhöhung des nach § 55a EheG vereinbarten Unterhalts anwendbar (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i).OGH 6 Ob 83/08m, 08.05.2008
- Damit sollen im Wesentlichen bestimmte Folgen, die dem gesetzlichen Unterhalt zukommen, wie etwa die Geltung der Umstandsklausel oder steuerrechtliche Fragen erfasst werden.OGH 9 Ob 73/07m, 19.12.2007
- Hier: Anwendung des Anspannungsgrundsatzes auf nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt bejaht.OGH 3 Ob 186/07k, 23.10.2007
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- Der im Fall einer Scheidung im Einvernehmen von den Ehegatten gemäß § 55a Abs 2 EheG vereinbarte Unterhalt ist zwar kein gesetzlicher, er wird aber nach § 69a Abs 1 EheG einem solchen „gleichgehalten". Generell erfassen damit alle Normen, die an den gesetzlichen Unterhalt anknüpfen (hier: privilegierte Exekutionsführung), auch jenen aus einer Vereinbarung nach § 55a EheG.OGH 3 Ob 107/05i, 27.06.2006
- Für eine Scheidung nach § 55a EheG sieht das Ehegesetz (vgl §§ 66 ff) keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor. Daran vermag auch die Bestimmung des § 69a EheG, wonach der auf Grund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 geschuldete Unterhalt einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten sei, soweit es den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessen ist, nichts zu ändern. Die darin ausgesprochene Fiktion setzt ja gerade voraus, dass es sich bei dem vereinbarten Unterhalt nicht um einen gesetzlichen Unterhalt handelt.OGH 3 Ob 115/00h, 20.12.2000
- Der Zuspruch eines gesetzlichen Unterhaltsbeitrages kommt im Fall einer Scheidung nach § 55a EheG auch bei wesentlicher, von den Parteien nicht bedachter Änderung der Umstände nicht in Betracht.OGH 7 Ob 208/98h, 28.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109251 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 9 ObA 106/22m, 27.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 136/19k, 29.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 113/17d, 13.02.2018, Fall aus Tirol
- OGH 10 Ob 42/17z, 10.10.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §55a; EheG §69a
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