Kann ich den bei der Scheidung vereinbarten Unterhalt später ändern?
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 26.06.2019 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unter den Prämissen der Existenz eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs und des Vorliegens der dafür relevanten Kriterien ist daher im Zweifel anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorgenommen wird.OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019
- Das gilt auch für ein nach einem zunächst abgegebenen Unterhaltsverzicht erstmals gestelltes Begehren auf Unterhalt wegen einer eingetretenen Notlage.OGH 6 Ob 83/08m, 08.05.2008
- § 72 EheG ist auf ein Begehren auf Erhöhung des nach § 55a EheG vereinbarten Unterhalts anwendbar (6 Ob 113/03s; 9 Ob 87/03i).OGH 6 Ob 83/08m, 08.05.2008
- Im Zweifel ist anzunehmen, dass bloß eine Konkretisierung des gesetzlichen Unterhalts vorliegt. Nur soweit beiden Parteien klar ist, dass sie Unterhalt vereinbaren, der nach dem Gesetz nicht zustünde, etwa weil der Unterhaltsbedarf des Berechtigten durch eigenes Einkommen gedeckt ist, handelt es sich nicht mehr um den gesetzlichen, sondern um einen rein vertraglichen Unterhalt.OGH 6 Ob 83/08m, 08.05.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118211 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 113/17d, 13.02.2018, Fall aus Tirol
Genannte Normen
EheG §55a; EheG §69a Abs1; EheG §72
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, solange sich die Vereinbarung im Rahmen des gesetzlichen Unterhalts hält. Dann bleibt der Anspruch ein gesetzlicher, auch wenn Sie ihn vertraglich festgelegt haben. Ändern sich die Voraussetzungen, können Sie eine Änderung oder den Wegfall des Unterhalts verlangen.
Nein. Für die einvernehmliche Scheidung sieht das Gesetz keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor; Sie bekommen Unterhalt nur, wenn Sie ihn vereinbart haben. Ein vereinbarter Unterhalt wird zwar in mancher Hinsicht wie ein gesetzlicher behandelt, bleibt aber ein vereinbarter.