Habe ich nach einvernehmlicher Scheidung Anspruch auf gesetzlichen Unterhalt?
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Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114671 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 136/19k, 29.08.2019, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 42/17z, 10.10.2017, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
EheG §55a
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Der Unterhalt, den Sie bei einer einvernehmlichen Scheidung vereinbart haben, ist dem gesetzlichen Unterhalt umfassend gleichgestellt. Auf ihn sind daher alle Regeln anzuwenden, die für den gesetzlichen Unterhalt gelten.
Ja, wenn die Vereinbarung bloß den gesetzlichen Unterhalt festlegt. Dann gilt auch für den bei einvernehmlicher Scheidung vereinbarten Unterhalt die Regel über die Anpassung bei geänderten Verhältnissen. Im Zweifel wird angenommen, dass nur der gesetzliche Unterhalt konkretisiert wurde.