OGH 1 Ob 231/17b
Worum es ging: Bekomme ich Kosten ersetzt, wenn ich nur teilweise erfolgreich bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, im Ausmaß Ihres Erfolgs. Wehren Sie als Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrags ab, steht Ihnen der Kostenersatz in diesem Umfang zu. Bleiben Sie dagegen zur Gänze erfolglos, tragen Sie Ihre Kosten endgültig selbst.
Nein, sie ändert Ihre unterhaltsrechtliche Stellung nicht. Für Ihren Anspruch gelten auch nach der Scheidung dieselben Maßstäbe wie in der aufrechten Ehe. Das bedeutet aber nicht, dass Sie nach der Scheidung keinesfalls schlechter stehen dürfen als davor: Ändern sich die maßgeblichen Umstände, kann der Anspruch wegfallen oder auch erst später entstehen.
Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.
Die Erträge daraus ja. Hat der Unterhaltspflichtige Vermögen geerbt, werden die Erträgnisse dieses Vermögens in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Es macht dabei keinen Unterschied, dass das Vermögen aus einer Erbschaft stammt.
Lebt Ihr Kind im Ausland, muss der Unterhalt zu den dortigen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft passen. Gleichzeitig soll das Kind am Lebensstandard des in Österreich lebenden Elternteils teilhaben. Beide Gesichtspunkte sind gegeneinander abzuwägen.
Die Erträge Ihres Vermögens zählen mit, etwa Zinsen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen geerbt wurde. Das Vermögen selbst wird nur herangezogen, wenn das Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Der Erlös aus dem Verkauf einer Sache gilt als Vermögen, nicht als Einkommen.
Nein. Wenn Sie den angemessenen Unterhalt aus Ihrem Einkommen decken können, müssen Sie Ihre Liegenschaft nicht vermieten oder verpachten. Eine solche Anspannung ist von Gesetzes wegen nicht geboten.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 10.03.2017, 26 C 15/16d-107
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 24.10.2017, 44 R 255/17a-118
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Geschäftszahl
1Ob231/17b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A* S*, vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und gefährdende Partei Mag. P* L*, vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiligen Unterhalts über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Oktober 2017, GZ 44 R 255/17a-118, mit dem die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Josefstadt vom 10. März 2017, GZ 26 C 15/16d-107, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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