OGH 6 Ob 6/20f
Worum es ging: Steigt der Kindesunterhalt bei sehr hohem Einkommen unbegrenzt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Verdient der Unterhaltspflichtige überdurchschnittlich, wird der Prozentsatz nicht voll ausgeschöpft. Zugesprochen wird, was zur Deckung der an seinen Lebensverhältnissen orientierten Bedürfnisse des Kindes nötig ist. Wo diese Grenze im Einzelfall genau liegt, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Eltern und Kinder haben einander beizustehen. Diese gegenseitige Pflicht gilt auch dann noch, wenn die Kinder bereits volljährig sind.
Nein. Familienbeihilfe und Studienbeihilfe gelten grundsätzlich nicht als eigenes Einkommen des Kindes. Sie mindern den Unterhaltsanspruch daher nicht.
In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Jede Unterhaltsverpflichtung kann an geänderte Verhältnisse angepasst werden, solange das nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Hat sich nur das Einkommen geändert, bleibt das im Vergleich festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhalt maßgeblich. Haben sich auch andere Umstände geändert, spielt dieses frühere Verhältnis keine Rolle mehr.
Der gesenkte Steuersatz von 40, 33 oder 25 Prozent wird mit dem halben Unterhaltsbetrag multipliziert; um diesen Betrag sind Sie zu entlasten. Dabei ist zu beachten, ob der Unterhalt zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet. Die Entlastung erfolgt zuerst über den Unterhaltsabsetzbetrag und, soweit dieser nicht reicht, über Kinderabsetzbetrag und Familienbeihilfe.
Das hängt davon ab, wem die Betreuung dient. Dient sie vor allem der Entlastung des Elternteils, bei dem das Kind lebt, etwa bei Tagesmutter, Krabbelstube oder Kindergarten, trägt dieser Elternteil die Kosten allein. Liegt sie dagegen vor allem im Interesse des Kindes, etwa bei Krankheit, Behinderung oder besonderer Ausbildung, hat sie grundsätzlich der geldunterhaltspflichtige Elternteil zu tragen.
Die gegenseitige Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern endet dort, wo die Leistung nicht mehr zumutbar oder gesellschaftlich nicht mehr üblich ist. Pflegeleistungen, die nach Art oder Ausmaß über ein gewöhnliches Eltern-Kind-Verhältnis hinausgehen, können abgegolten werden, sei es durch Vereinbarung oder als Ersatz für die erbrachte Leistung. Frühere Zuwendungen werden darauf nur angerechnet, wenn der Gepflegte damit gerade eine Gegenleistung erbringen wollte.
Der Familienbonus Plus ist eine reine Steuerentlastung für die zahlungspflichtige Person. Er wird nicht zum Einkommen gezählt, das der Unterhaltsberechnung zugrunde liegt, und wird auch nicht auf den Unterhalt angerechnet. Auf die Höhe des Kindesunterhalts wirkt er sich damit nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Graz-Ost, 10.10.2019, 262 FAM 6/18p-48
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 19.11.2019, 2 R 228/19t-56
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Geschäftszahl
6Ob6/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A*, geboren am *, vertreten durch die Erwachsenenvertreterin Mag. B*, diese vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in Graz, gegen den Antragsgegner Dr. G*, vertreten durch Dr. Georg-Christian Gass und Dr. Alexander Sutter, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. November 2019, GZ 2 R 228/19t-56, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 10. Oktober 2019, GZ 262 FAM 6/18p-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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