Beweist die Eintragung im Verzeichnis, wem das Ufergrundstück gehört?
betrifft Grundeigentümer, Anrainer, Gemeinden
Nein. Die Aufnahme eines Grundstücks in das Verzeichnis des öffentlichen Wasserguts dient nur der Übersicht und begründet keine Rechte. Sie ist ein bloßer Behelf der Geschäftsabteilung und für sich allein kein Nachweis des Eigentums.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 23.11.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Der Aufnahme einer Liegenschaft in das Grundstücksverzeichnis II als öffentliches Wassergut kommt keine konstitutive Wirkung zu. Die Aufnahme erfolgt lediglich zu Evidenzzwecken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vor der Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung bestanden die Grundstücksverzeichnisse (Hilfsverzeichnisse) I (öffentliches Gut - Straßen und Wege) und II (öffentliches Gut - Gewässer) für das in einer Katastralgemeinde gelegene, aber nicht verbücherte öffentliche Gut. Die Aufnahme einer Liegenschaft in ein Grundstücksverzeichnis diente lediglich Evidenzzwecken. Ihr kam keine konstitutive Wirkung zu.OGH 5 Ob 59/10b, 27.05.2010
- Seit 1. 9. 1991 werden nicht verbücherte Grundstücke nunmehr anstatt im Grundstücksverzeichnis II für jede Katastralgemeinde gesammelt im A 1-Blatt der EZ 50000 bis 50002 des Grundbuchs über die Katastralgemeinde wiedergegeben; diese Wiedergabe ist keine Grundbuchseintragung, sondern steht einer Eintragung in den Hilfsverzeichnissen gleich. Ihre Funktion entspricht jener des Grundstücksverzeichnisses II.OGH 1 Ob 7/01p, 27.11.2001
- Es handelt sich um einen bloßen Behelf der Geschäftsabteilung, dessen Eintragungen für sich allein keinen Eigentumsbeweis bilden.OGH 6 Ob 352/67, 15.02.1968
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009779 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 5 Ob 170/23w, 23.11.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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