Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 170/23w
Worum es ging: Beweist die Eintragung im Verzeichnis, wem das Ufergrundstück gehört?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Aufnahme eines Grundstücks in das Verzeichnis des öffentlichen Wasserguts dient nur der Übersicht und begründet keine Rechte. Sie ist ein bloßer Behelf der Geschäftsabteilung und für sich allein kein Nachweis des Eigentums.
Auch an öffentlichem Gut können Sie durch Ersitzung Eigentum erwerben; einen behördlichen Akt über die Aufhebung des allgemeinen Gebrauchs müssen Sie dafür nicht vorlegen. Eingetragen werden können Sie aber erst, wenn Ihr Vormann im Grundbuch aufscheint. Bei einem Kauf oder einer anderen Vereinbarung über öffentliches Gut ist der Nachweis der Aufhebung der Widmung dagegen nötig.
Nein. Die Aufnahme einer Liegenschaft in ein Grundstücksverzeichnis dient nur der Übersicht und begründet keine Rechte. Für eine Ersichtlichmachung, die gerade auf die Wirkung des Grundbuchs baut, ist ein solches Hilfsverzeichnis nicht geeignet.
Es genügt, wenn Ihr Geburtsdatum an irgendeiner Stelle der Urkunde steht, am Anfang, im Text oder bei der Unterschrift. Wichtig ist nur, dass Sie dadurch eindeutig zu erkennen sind. Beim Vertreter ist ein Geburtsdatum nicht nötig.
Nein. Solange die Widmung für den allgemeinen Gebrauch besteht, sind private Verfügungen darüber nicht möglich. Diese Widmung kann nur durch ein Gesetz oder durch die zuständige Behörde aufgehoben werden, nicht durch eine Erklärung des Eigentümers.
Nein. Angegeben und beglaubigt werden muss das Geburtsdatum nur bei jenen natürlichen Personen, die selbst Partei des Grundbuchsgeschäfts sind. Wer für eine Gesellschaft als Geschäftsführer oder Prokurist unterschreibt, ist das nicht; sein Geburtsdatum wird daher nicht benötigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Voitsberg, 20.01.2023
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht, 28.06.2023, 70 R 15/23z
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 § 1 GBG 1955 § 21 GBG 1955 § 22 GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 94 GUG § 2b GUG § 2c
Entscheidungstext
52 Absätze, 21.179 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Geschäftszahl
5Ob170/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. Stadtgemeinde K*, 2. W* KG, *, beide vertreten durch Dr. Peter Semlitsch, Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen Abschreibung eines Grundstücks von der EZ 50000 KG * und dessen Zuschreibung zur EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Juni 2023, AZ 70 R 15/23z, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 20. Jänner 2023, TZ 3957/2022, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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