Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 287

Freystehende Sachen; öffentliches Gut und Staatsvermögen. § 287. Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen freystehende Sachen. Jenen, die ihnen nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut. Was zur Bedeckung der Staatsbedürfnisse bestimmt ist, als: das Münz- oder Post- und andere Regalien, Kammergüter-, Berg- und Salzwerke, Steuern und Zölle, wird das Staatsvermögen genannt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Gemeingebrauch besteht, wenn ein Weg für ein dringendes Verkehrsbedürfnis, in langjähriger Übung, ohne Beschränkung auf bestimmte Personen und unabhängig vom Willen des Verfügungsberechtigten benützt wird. Er kann nicht nur an öffentlichem Gut, sondern auch an Privatgrund entstehen. Er schließt nicht aus, dass daneben eine Dienstbarkeit ersessen wird.

Von Gemeingebrauch spricht man, wenn eine Straße von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden darf, ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen dessen, der über den Grund verfügt. Dasselbe gilt für einen Gehweg. Dass ihn vor allem Leute aus einem bestimmten Ortsteil benützen, ändert daran nichts.

Nein. Für die Ersitzung genügt es nicht, dass Sie ein Recht ausüben wollen; der Grundeigentümer muss Ihr Verhalten erkennbar so dulden, als hätten Sie einen Anspruch darauf. Musste er die Nutzung ohnehin schon deshalb zulassen, weil die Fläche allen offensteht, entsteht daraus kein Recht für Sie.

Nein, soweit Gemeingebrauch besteht. Dieser wirkt wie eine Dienstbarkeit des öffentlichen Rechts: Sie können niemandem verwehren, die Sache im Rahmen des Gemeingebrauchs zu benützen. Ihnen bleibt insoweit nur die rechtliche Verfügung über die Sache, nicht aber die tatsächliche Herrschaft darüber. Gemeingebrauch entsteht durch Widmung im Gesetz, in einer Verordnung, durch behördliche Erklärung oder durch entsprechend lange Benützung.

Ja, das ist auch stillschweigend möglich. Voraussetzung ist insbesondere ein dringendes Verkehrsbedürfnis. Dabei zählen die wichtigen Verkehrsinteressen der Allgemeinheit, nicht die Bedürfnisse der Bewohner einzelner Häuser oder Höfe.

Ja. Wenn Sie sich gegen unberechtigte Eingriffe in Ihr Eigentum wehren, steht Ihnen der Weg zu den Gerichten auch dann offen, wenn an den betroffenen Flächen Gemeingebrauch besteht. Ob dieser Gemeingebrauch tatsächlich besteht, prüft das Gericht dabei als Vorfrage. Dasselbe gilt für Schadenersatzansprüche und für Klagen aus einem ersessenen Wegerecht.

Ja, aber nur wenn Sie den Weg anders benützt haben, als es jedermann im Rahmen des allgemeinen Gebrauchs tun konnte. Für den Eigentümer muss erkennbar gewesen sein, dass Sie ein darüber hinausgehendes Privatrecht in Anspruch nehmen. Bloßes Abstellen von Fahrzeugen genügt dafür nicht.

Ja, wenn der Weg über sehr lange Zeit von der Allgemeinheit benutzt wurde, kann daran ein Gemeingebrauch entstehen. Zusätzlich muss ein echtes Verkehrsbedürfnis bestehen, der Weg also tatsächlich gebraucht werden.

Nein. Solange die Widmung für den allgemeinen Gebrauch besteht, sind private Verfügungen darüber nicht möglich. Diese Widmung kann nur durch ein Gesetz oder durch die zuständige Behörde aufgehoben werden, nicht durch eine Erklärung des Eigentümers.

Dafür braucht es einen besonderen Widmungsakt. Das kann ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Entscheidung der zuständigen Behörde sein, aber auch eine sehr lange tatsächliche Übung. Der Eintrag im Grundbuch weist darauf nur hin; entstanden ist der Zustand außerhalb des Grundbuchs.

Nein. Die Aufnahme eines Grundstücks in das Verzeichnis des öffentlichen Wasserguts dient nur der Übersicht und begründet keine Rechte. Sie ist ein bloßer Behelf der Geschäftsabteilung und für sich allein kein Nachweis des Eigentums.

Nein. Die Aufnahme einer Liegenschaft in ein Grundstücksverzeichnis dient nur der Übersicht und begründet keine Rechte. Für eine Ersichtlichmachung, die gerade auf die Wirkung des Grundbuchs baut, ist ein solches Hilfsverzeichnis nicht geeignet.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail