Bekomme ich durch den Vermerk im Grundbuch Eigentum am Bauwerk?
betrifft Bauwerkseigentümer, Grundeigentümer, Käufer
Nein. Der Vermerk im Grundbuch dient nur der Übersicht und begründet für sich kein Recht. Für die rechtliche Beurteilung des Bauwerks ist er ohne Bedeutung; entscheidend ist die Hinterlegung der Urkunden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 19.01.2023 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1985)
Die Ersichtlichmachung nach § 19 Abs 1 UHG wirkt in keiner Weise rechtsbegründend.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ersichtlichmachung nach § 10 Abs 1a UHG (vormals § 19 Abs 1 UHG) setzt zwar die Urkundenhinterlegung als sachenrechtlichen Modus für den Rechtserwerb an einem Bauwerk voraus, sie wirkt aber in keiner Weise rechtsbegründend und ist für die rechtliche Beurteilung des Bauwerks belanglos.OGH 7 Ob 145/14w, 10.09.2014
- Hier: Zielt die Klage in Wahrheit auf die Löschung der Urkundenhinterlegung ab, ist die Formulierung des Begehrens soweit es auf die Löschung der Ersichtlichmachung nach § 10 Abs 1a UHG gerichtet ist, verfehlt.OGH 5 Ob 55/13v, 16.07.2013
- Auch nach der Grundbuchs‑Novelle 2008 wirkt die Ersichtlichmachung (nunmehr gemäß § 10 Abs 1a UHG idF GB‑Nov 2008) weiterhin in keiner Weise rechtsbegründend; sie dient nur Übersichtszwecken und ist für die rechtliche Beurteilung des Bauwerks belanglosOGH 5 Ob 32/10g, 25.03.2010
- Hier: § 19 Abs 2 UHG.OGH 5 Ob 81/85, 22.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077228 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 5 Ob 218/22b, 19.01.2023
Genannte Normen
UHG §10 Abs1a idF GB‑Nov 2008; UHG §19
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